§ 3 StBHG-RSVO

Höhe der Richtsätze für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Steiermärkischen Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.12.2022 bis 31.12.9999
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 305 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022

Stand vor dem 30.12.2022

In Kraft vom 31.12.2021 bis 30.12.2022
(1) Der Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand beträgt 305 Euro. Diesen erhalten alleinstehend Unterstützte und Hauptunterstützte.

(2) Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft erhalten die Unterstützung gemäß Abs. 1 entsprechend ihrem Anteil am Wohnungsaufwand.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 182/2013, LGBl. Nr. 136/2014, LGBl. Nr. 123/2015, LGBl. Nr. 145/2016, LGBl. Nr. 102/2017, LGBl. Nr. 97/2018, LGBl. Nr. 106/2019, LGBl. Nr. 94/2020, LGBl. Nr. 114/2021, LGBl. Nr. 97/2022

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