§ 30 GehG Funktionszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für BeamteDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

4

gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

68,074,2

201,7220,2

376,4410,8

429,7469,0

2

335,5366,2

537,2586,4

1 207,0317,4

2 010,4194,4

3

362,7395,9

663,6724,3

1 453,3586,3

2 405,4625,5

4

386,2421,5

845,5922,9

1 582,0726,8

2 536,5768,6

5

887,5968,7

1 558,6701,2

2 782,73 037,3

3 791,64 138,5

6

1 069,4167,3

1 802,3967,2

3 050,1329,2

4 033,2402,2

A 2

1

40,844,5

68,074,2

94,1102,7

121,3132,4

2

68,074,2

107,6117,4

134,9147,2

201,7220,2

3

229,0250,0

323,1352,7

469,2512,1

938,41 024,3

4

295,7322,8

402,3439,1

671,0732,4

1 207,0317,4

5

362,7395,9

469,2512,1

804,6878,2

1 407,6536,4

6

402,3439,1

537,2586,4

938,41 024,3

1 582,0726,8

7

469,2512,1

671,0732,4

1 073,2171,4

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8

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1 261,3376,7

1 891,52 064,6

2 647,9890,2

A 3

1

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54,659,6

68,074,2

80,587,9

2

68,074,2

87,995,9

107,6117,4

134,9147,2

3

107,6117,4

161,0175,7

268,7293,3

469,2512,1

4

147,2160,7

201,7220,2

335,5366,2

537,2586,4

5

201,7220,2

268,7293,3

402,3439,1

604,0659,3

6

268,7293,3

335,5366,2

469,2512,1

671,0732,4

7

335,5366,2

402,3439,1

563,3614,8

737,6805,1

8

402,3439,1

537,2586,4

671,0732,4

804,6878,2

A 4

1

33,536,6

40,844,5

48,252,6

54,659,6

2

68,074,2

107,6117,4

161,0175,7

268,7293,3

A 5

1

33,536,6

40,844,5

48,252,6

54,659,6

2

48,252,6

60,566,0

74,381,1

87,995,9

  1. (2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
  2. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach § 137 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für BeamteDem Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn er dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut ist, der nach Paragraph 137, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt für Beamte

der Ver-

in der

in der Funktionsstufe

wendungs-

Funktions-

1

2

3

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gruppe

gruppe

Euro

A 1

1

68,074,2

201,7220,2

376,4410,8

429,7469,0

2

335,5366,2

537,2586,4

1 207,0317,4

2 010,4194,4

3

362,7395,9

663,6724,3

1 453,3586,3

2 405,4625,5

4

386,2421,5

845,5922,9

1 582,0726,8

2 536,5768,6

5

887,5968,7

1 558,6701,2

2 782,73 037,3

3 791,64 138,5

6

1 069,4167,3

1 802,3967,2

3 050,1329,2

4 033,2402,2

A 2

1

40,844,5

68,074,2

94,1102,7

121,3132,4

2

68,074,2

107,6117,4

134,9147,2

201,7220,2

3

229,0250,0

323,1352,7

469,2512,1

938,41 024,3

4

295,7322,8

402,3439,1

671,0732,4

1 207,0317,4

5

362,7395,9

469,2512,1

804,6878,2

1 407,6536,4

6

402,3439,1

537,2586,4

938,41 024,3

1 582,0726,8

7

469,2512,1

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8

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1 261,3376,7

1 891,52 064,6

2 647,9890,2

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134,9147,2

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107,6117,4

161,0175,7

268,7293,3

469,2512,1

4

147,2160,7

201,7220,2

335,5366,2

537,2586,4

5

201,7220,2

268,7293,3

402,3439,1

604,0659,3

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671,0732,4

7

335,5366,2

402,3439,1

563,3614,8

737,6805,1

8

402,3439,1

537,2586,4

671,0732,4

804,6878,2

A 4

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33,536,6

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68,074,2

107,6117,4

161,0175,7

268,7293,3

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33,536,6

40,844,5

48,252,6

54,659,6

2

48,252,6

60,566,0

74,381,1

87,995,9

  1. (2) Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
  2. (2)Absatz 2Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Funktionsstufe 4 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach 35 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 40 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 41 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    2. 2.Ziffer 2die Funktionsstufe 3 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach 23 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 28 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 29 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen;
    3. 3.Ziffer 3die Funktionsstufe 2 in der Verwendungsgruppe
      1. a)Litera aA 1 nach elf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bA 2 nach 16 Jahren und sechs Monaten sowie
      3. c)Litera cnach 17 Jahren in den übrigen Verwendungsgruppen.
    Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.Es gebührt die jeweils höchste Funktionsstufe, zumindest aber die Funktionsstufe 1. Bei einer Beamtin oder einem Beamten der Verwendungsgruppe A 1 erhöht sich das erforderliche Besoldungsdienstalter um zwei Jahre, solange sie oder er das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung ausschließlich gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 erfüllt.
    1. 1.Ziffer einseiner höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
    2. 2.Ziffer 2außerhalb des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.

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