§ 73 GehG Dienstalterszulage

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. (2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

Euro

kleine Daz

208,0227,0

76,783,7

76,783,7

große Daz

415,9454

122,7133,9

121,3132,4

  1. (3) Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“).
  2. (2)Absatz 2Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

E 1

E 2a

E 2b

Euro

kleine Daz

208,0227,0

76,783,7

76,783,7

große Daz

415,9454

122,7133,9

121,3132,4

  1. (3) Absatz 3Die §§ 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.Die Paragraphen 8 und 10 sind auf die Zeiträume von vier und zwei Jahren anzuwenden.

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