§ 110 GehG Dienstalterszulage

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
§ 110.Paragraph 110,

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

170,7186,3

153,6167,7

149,8163,5

126,1137,6

111,4121,6

59,364,7

große Daz

340,4371,5

305,9333,9

189,3206,6

161,0175,7

178,3194,6

95,2103,9

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
§ 110.Paragraph 110,

Der Beamtin oder dem Beamten gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die Dienstalterszulage beträgt:

in der Verwendungsgruppe

K 1

K 2

K 3

K 4

K 5

K 6

Euro

kleine Daz

170,7186,3

153,6167,7

149,8163,5

126,1137,6

111,4121,6

59,364,7

große Daz

340,4371,5

305,9333,9

189,3206,6

161,0175,7

178,3194,6

95,2103,9

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten