§ 13b FSG-DV Fahrsicherheitstraining

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.03.2026
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechsvier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretischer Teil:
      1. a)Litera afahrphysikalische Grundlagen (Kräfte beim Durchfahren einer Kurve wie zB: Fliehkräfte, Seitenführungskräfte, Kraftübertragung Reifen-Fahrbahn im Zusammenhang mit Fahrbahnverhältnissen wie z. B. Nässe),
      2. b)Litera bBremstechnik, insbesondere Notbremstechnik,
      3. c)Litera cmögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
      4. dc)Litera dcBegriffsbestimmung von Über- und Untersteuern und Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
      5. ed)Litera edpassive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug;,
      6. fe)Litera fePersonenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.,
      7. f)Litera frichtiges Abstandhalten (Erläuterung der Sekundenmethode auch anhand von Praxisbeispielen),
      8. g)Litera gAssistenzsysteme;
    2. 2.Ziffer 2Praktischer Teil:
      1. a)Litera aÜberprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
      2. b)Litera bBremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
      3. c)Litera cBremsausweichübung,
      4. d)Litera dBremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
      5. e)Litera erichtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
      6. d)Litera dNotbremsen in Kurven,
      7. fe)Litera feKorrigieren eines über- und untersteuerndenrutschenden Kraftfahrzeuges;,
      8. g)Litera grichtige Kindersicherung.
      9. f)Litera frichtige Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
      10. g)Litera gÜbungen zur Auswirkung von Ablenkung während der Lenktätigkeit,
      11. h)Litera heine optionale Demofahrt durch den Instruktor.
    Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Fahrzeug verfügen, welches vom Umfang seiner Lenkberechtigung für die Klasse B erfasst ist.
  3. (3)Absatz 3Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretischer Teil:
      1. a)Litera afahrphysikalische Grundlagen,
      2. b)Litera bBlicktechnik,
      3. c)Litera cBremstechnik, einschließlich der Vorteile eines Antiblockiersystems,
      4. d)Litera dKurvenfahrstile,
      5. e)Litera eSicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
      6. f)Litera frichtiges Abstandhalten;,
      7. g)Litera gAssistenzsysteme;
    2. 2.Ziffer 2Praktischer Teil:
      1. a)Litera aBlicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
      2. b)Litera bLenktechnik,
      3. c)Litera cBremsübungen bis zum Stillstand des Fahrzeuges, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
      4. d)Litera dBremsausweichübungAusweichübungen und Bremsausweichübungen,
      5. e)Litera eKurventechnik (Drücken, Legen), sicheres Kurvenfahren (Tempowahl, Kurvenlinie) und Verlangsamen in Kurven,
      6. f)Litera fHandlingtraining,
      7. g)Litera gDemonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
    Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, das vom Umfang seiner Lenkberechtigung erfasst ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVollendung des 24. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2mindestens dreijähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
      1. a)Litera aim psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, awahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
        2. bb)Sub-Litera, b, blerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
        3. cc)Sub-Litera, c, cverkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
      2. b)Litera bim pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Unterrichtseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, apädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
        2. bb)Sub-Litera, b, bDidaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
    6. 6.Ziffer 6theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
      1. a)Litera a16 Unterrichtseinheiten allgemeine Ausbildung mit folgenden Inhalten:
        1. aa)Sub-Litera, a, arechtliche Grundlagen der zweiten Ausbildungsphase,
        2. bb)Sub-Litera, b, bphysikalische Grundlagen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cfahrdynamische Grundlagen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dFahrzeugtechnik,
        5. ee)Sub-Litera, e, eAssistenzsysteme,
      2. b)Litera bje acht Unterrichtseinheiten Ausbildung pro angestrebter Klasse mit folgenden Inhalten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aVermitteln der Inhalte des entsprechenden Lehrplanes
        2. bb)Sub-Litera, b, bpraktisches Durchführen der Übungen,
      3. c)Litera cTeilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
    Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist durchzuführenDie Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera a, ist durchzuführen
    1. 1.Ziffer einsvon Kursleitern gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 208/2024,von Kursleitern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,,
    2. 2.Ziffer 2von Verkehrspsychologen, die gemäß § 7 Abs. 2 FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,von Verkehrspsychologen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,
    3. 3.Ziffer 3von Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2024 odervon Verkehrspsychologen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2024, oder
    4. 4.Ziffer 4von Personen, die Lehrkräfte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 und 7 KDV 1967 sind.von Personen, die Lehrkräfte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5 und 7 KDV 1967 sind.
    Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Z 6 lit. a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera b, ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Ziffer 6, hat in einer der in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Ziffer 6, Litera a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 5, Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 6, Litera ,, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
  5. (4a)Absatz 4 aInstruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Abs. 6 dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in § 4a Abs. 6 FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in § 4a Abs. 6 FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 KFG 1967 zu absolvieren.Instruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Absatz 6, dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß Paragraph 116, Absatz 9, KFG 1967 zu absolvieren.
  6. (5)Absatz 5Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
    1. 1.Ziffer einsVorhandensein eines Platzes mit einer für das Fahrsicherheitstraining nutzbaren Übungsfläche von mindestens 6 000 m² (ohne Einbeziehung sonstiger nicht für das Training zu Verfügung stehende Flächen wie Parkflächen, Gebäude, Container oder dgl.), innerhalb der eine befestigte (asphaltierte oder betonierte) rechteckige Fläche mit einer Länge von mindestens 70 Metern und einer Breite von mindestens 21 Metern integriert ist, in welcher eine permanente Rutschfläche vorhanden ist;
    2. 2.Ziffer 2Die in Z 1 genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt. Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.Die in Ziffer eins, genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt. Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein einer Kreisbahn mit einem Außenradius von mindestens 20 Metern. Innerhalb dieser Kreisbahn muss sich eine Rutschfläche befinden, die folgende Merkmale aufweist:
      1. a)Litera aInnenradius von mindestens 5 Metern,
      2. b)Litera bBreite der Rutschfläche von mindestens 5 Metern,
      3. c)Litera cdie Rutschfläche muss sich mindestens über einen Sektor von 150 Grad erstrecken,
      4. d)Litera dab Beginn der Rutschfläche muss ein beidseitig befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt,
    um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können.
    1. 4.Ziffer 4Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;
    2. 5.Ziffer 5Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
    3. 6.Ziffer 6Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
    4. 7.Ziffer 7Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
    5. 8.Ziffer 8Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
    6. 9.Ziffer 9Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
    7. 10.Ziffer 10Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
    Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
  7. (6)Absatz 6Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission überÜber die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
    zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Absatz 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.
  1. (4)Absatz 4Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVollendung des 24. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;keine Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
      1. a)Litera aim psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
        1. aa)Sub-Litera, a, awahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
        2. bb)Sub-Litera, b, blerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
        3. cc)Sub-Litera, c, cverkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
      2. b)Litera bim pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
        1. aa)Sub-Litera, a, apädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
        2. bb)Sub-Litera, b, bDidaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
    6. 6.Ziffer 6theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
      1. a)Litera a16 Stunden allgemeine Ausbildung,
      2. b)Litera bje acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
      3. c)Litera cTeilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
    Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Z 1 Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera a, ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind. Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera b, ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Ziffer eins, Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Ziffer 6, hat in einer der in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 5, Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 6, Litera ,, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
  2. (5)Absatz 5Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
    1. 1.Ziffer einsVorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
    2. 2.Ziffer 2Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
    4. 4.Ziffer 4Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
    5. 5.Ziffer 5Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
    6. 6.Ziffer 6Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
    7. 7.Ziffer 7Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
    8. 8.Ziffer 8Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
    9. 9.Ziffer 9Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
    10. 10.Ziffer 10Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
    Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
  3. (6)Absatz 6Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission überÜber die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
    zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Absatz 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 13.03.2015 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen des Fahrsicherheitstrainings ist den Teilnehmern die Bedeutung fahrphysikalischer Grenzen im Hinblick auf die daraus resultierenden Unfallgefahren zu demonstrieren. Dabei ist der Zusammenhang zwischen Geschwindigkeit und Bremsweg je nach Fahrzeugzustand und Fahrbahnbeschaffenheit praktisch vor Augen zu führen. Weiters hat eine individuelle Unterweisung in den wichtigsten Notreaktionen (insbesondere Notbremsung) zu erfolgen. Der Instruktor hat auf individuelle fahrsicherheitsrelevante Defizite einzelner Teilnehmer einzugehen. Im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings sind Übungen, die zur Selbstüberschätzung des Teilnehmers führen können, zu vermeiden. Das Fahrsicherheitstraining ist in Gruppen von mindestens sechsvier und höchstens zwölf Teilnehmern durchzuführen und hat sechs Unterrichtseinheiten zu umfassen.
  2. (2)Absatz 2Das Fahrsicherheitstraining für die Klasse B besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretischer Teil:
      1. a)Litera afahrphysikalische Grundlagen (Kräfte beim Durchfahren einer Kurve wie zB: Fliehkräfte, Seitenführungskräfte, Kraftübertragung Reifen-Fahrbahn im Zusammenhang mit Fahrbahnverhältnissen wie z. B. Nässe),
      2. b)Litera bBremstechnik, insbesondere Notbremstechnik,
      3. c)Litera cmögliche Fahrzeugreaktionen und deren Ursachen beim Durchfahren einer Kurve,
      4. dc)Litera dcBegriffsbestimmung von Über- und Untersteuern und Ursachen, die zum Über- und Untersteuern eines Kraftfahrzeuges führen,
      5. ed)Litera edpassive und aktive Sicherheitseinrichtungen im und am Kraftfahrzeug;,
      6. fe)Litera fePersonenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung.,
      7. f)Litera frichtiges Abstandhalten (Erläuterung der Sekundenmethode auch anhand von Praxisbeispielen),
      8. g)Litera gAssistenzsysteme;
    2. 2.Ziffer 2Praktischer Teil:
      1. a)Litera aÜberprüfen der richtigen Sitzposition und Durchführen von Lenkübungen,
      2. b)Litera bBremsübungen (Gefahrenbremsung, Notbremsung und Bremswegvergleich),
      3. c)Litera cBremsausweichübung,
      4. d)Litera dBremsen auf einseitig glatter Fahrbahn,
      5. e)Litera erichtiges Kurvenfahren und Bremsen in Kurven und
      6. d)Litera dNotbremsen in Kurven,
      7. fe)Litera feKorrigieren eines über- und untersteuerndenrutschenden Kraftfahrzeuges;,
      8. g)Litera grichtige Kindersicherung.
      9. f)Litera frichtige Personenbeförderung, insbesondere richtige Kindersicherung,
      10. g)Litera gÜbungen zur Auswirkung von Ablenkung während der Lenktätigkeit,
      11. h)Litera heine optionale Demofahrt durch den Instruktor.
    Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Fahrzeug verfügen, welches vom Umfang seiner Lenkberechtigung für die Klasse B erfasst ist.
  3. (3)Absatz 3Das Fahrsicherheitstraining für die Klassen A1, A2 und A besteht aus einem theoretischen Teil in der Dauer von höchstens einer Unterrichtseinheit und einem praktischen Teil in der Dauer von fünf Unterrichtseinheiten und hat folgende Inhalte zu umfassen:
    1. 1.Ziffer einsTheoretischer Teil:
      1. a)Litera afahrphysikalische Grundlagen,
      2. b)Litera bBlicktechnik,
      3. c)Litera cBremstechnik, einschließlich der Vorteile eines Antiblockiersystems,
      4. d)Litera dKurvenfahrstile,
      5. e)Litera eSicherheitstipps, darunter Fahren mit Beifahrer, Sichtbarkeit und Nachteile hoher Geschwindigkeit,
      6. f)Litera frichtiges Abstandhalten;,
      7. g)Litera gAssistenzsysteme;
    2. 2.Ziffer 2Praktischer Teil:
      1. a)Litera aBlicktechnik, diese ist bei allen Übungen zu berücksichtigen,
      2. b)Litera bLenktechnik,
      3. c)Litera cBremsübungen bis zum Stillstand des Fahrzeuges, einschließlich einer Demonstration oder Übung zu den Vorteilen eines Antiblockiersystems,
      4. d)Litera dBremsausweichübungAusweichübungen und Bremsausweichübungen,
      5. e)Litera eKurventechnik (Drücken, Legen), sicheres Kurvenfahren (Tempowahl, Kurvenlinie) und Verlangsamen in Kurven,
      6. f)Litera fHandlingtraining,
      7. g)Litera gDemonstration oder Übung zum richtigen Abstandhalten.
    Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer des praktischen Teils zur alleinigen Nutzung über ein Motorrad verfügen, das vom Umfang seiner Lenkberechtigung erfasst ist. Dabei sollte nach Möglichkeit unter Berücksichtigung der Fähigkeiten des Teilnehmers ein Fahrzeug der jeweils höchsten Lenkberechtigungsklasse verwendet werden, die der Betreffende besitzt.
  4. (4)Absatz 4Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVollendung des 24. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2mindestens dreijähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in § 7 Abs. 3 FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;kein Entzug der Lenkberechtigung wegen eines der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG genannten Delikte innerhalb der letzten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
      1. a)Litera aim psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Unterrichtseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, awahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
        2. bb)Sub-Litera, b, blerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
        3. cc)Sub-Litera, c, cverkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
      2. b)Litera bim pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Unterrichtseinheiten:
        1. aa)Sub-Litera, a, apädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
        2. bb)Sub-Litera, b, bDidaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
    6. 6.Ziffer 6theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
      1. a)Litera a16 Unterrichtseinheiten allgemeine Ausbildung mit folgenden Inhalten:
        1. aa)Sub-Litera, a, arechtliche Grundlagen der zweiten Ausbildungsphase,
        2. bb)Sub-Litera, b, bphysikalische Grundlagen,
        3. cc)Sub-Litera, c, cfahrdynamische Grundlagen,
        4. dd)Sub-Litera, d, dFahrzeugtechnik,
        5. ee)Sub-Litera, e, eAssistenzsysteme,
      2. b)Litera bje acht Unterrichtseinheiten Ausbildung pro angestrebter Klasse mit folgenden Inhalten:
        1. aa)Sub-Litera, a, aVermitteln der Inhalte des entsprechenden Lehrplanes
        2. bb)Sub-Litera, b, bpraktisches Durchführen der Übungen,
      3. c)Litera cTeilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
    Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist durchzuführenDie Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera a, ist durchzuführen
    1. 1.Ziffer einsvon Kursleitern gemäß § 7 Abs. 1 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002 in der Fassung BGBl. II Nr. 208/2024,von Kursleitern gemäß Paragraph 7, Absatz eins, der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 208 aus 2024,,
    2. 2.Ziffer 2von Verkehrspsychologen, die gemäß § 7 Abs. 2 FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,von Verkehrspsychologen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, FSG-NV zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind,
    3. 3.Ziffer 3von Verkehrspsychologen gemäß § 20 Abs. 1 der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), BGBl. II Nr. 322/1997 in der Fassung BGBl. II Nr. 209/2024 odervon Verkehrspsychologen gemäß Paragraph 20, Absatz eins, der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung (FSG-GV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2024, oder
    4. 4.Ziffer 4von Personen, die Lehrkräfte gemäß § 64d Abs. 4 Z 5 und 7 KDV 1967 sind.von Personen, die Lehrkräfte gemäß Paragraph 64 d, Absatz 4, Ziffer 5 und 7 KDV 1967 sind.
    Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Z 6 lit. a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera b, ist von Instruktoren, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben (unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden) oder von Fahrschullehrern durchzuführen. Die Ausbildung gemäß Ziffer 6, hat in einer der in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen, wobei diese Stellen die genannten persönlichen Voraussetzungen der Ausbildner nachweislich zu überprüfen haben. Die genannten Institutionen und der Fachverband der Fahrschulen haben dafür Sorge zu tragen, dass für die Ausbildung gemäß Ziffer 6, Litera a und b nur geeignete Personen herangezogen werden, die zumindest 75 Fahrsicherheitstrainings geleitet haben, unabhängig davon, ob diese für Klasse A oder B durchgeführt wurden. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 5, Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 6, Litera ,, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
  5. (4a)Absatz 4 aInstruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Abs. 6 dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in § 4a Abs. 6 FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in § 4a Abs. 6 FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß § 116 Abs. 9 KFG 1967 zu absolvieren.Instruktoren, deren zehnjähriger Bestellungszeitraum gemäß Absatz 6, dritter Satz im Zeitraum von 1. Jänner 2030 bis 31. Dezember 2034 endet, haben anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung aufgrund der Entscheidung der Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 20 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Endet dieser Bestellungszeitraum nach dem 31. Dezember 2034, ist anlässlich der Verlängerung ihrer Bestellung die Absolvierung einer Weiterbildung im Ausmaß von 40 Unterrichtseinheiten nachzuweisen. Das Ausmaß der Weiterbildung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Endes des zehnjährigen Bestellungszeitraumes. Die Weiterbildung ist nach den Richtlinien der in Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG genannten Institutionen oder des Fachverbandes der Fahrschulen durchzuführen. Die Absolvierung der Weiterbildung ist ausschließlich durch die in Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG genannte Kommission zu beurteilen. Instruktoren, die gleichzeitig Fahr(schul)lehrer sind, haben die Weiterbildung zusätzlich zu der Weiterbildung gemäß Paragraph 116, Absatz 9, KFG 1967 zu absolvieren.
  6. (5)Absatz 5Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
    1. 1.Ziffer einsVorhandensein eines Platzes mit einer für das Fahrsicherheitstraining nutzbaren Übungsfläche von mindestens 6 000 m² (ohne Einbeziehung sonstiger nicht für das Training zu Verfügung stehende Flächen wie Parkflächen, Gebäude, Container oder dgl.), innerhalb der eine befestigte (asphaltierte oder betonierte) rechteckige Fläche mit einer Länge von mindestens 70 Metern und einer Breite von mindestens 21 Metern integriert ist, in welcher eine permanente Rutschfläche vorhanden ist;
    2. 2.Ziffer 2Die in Z 1 genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt. Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.Die in Ziffer eins, genannte permanente Rutschfläche hat einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens fünf Metern zu entsprechen, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt. Weiters haben Markierungen (Bodenmarkierungen, Pylonen oder dgl.) vorhanden zu sein, die es ermöglichen einen Bremswegvergleich durchzuführen.
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein einer Kreisbahn mit einem Außenradius von mindestens 20 Metern. Innerhalb dieser Kreisbahn muss sich eine Rutschfläche befinden, die folgende Merkmale aufweist:
      1. a)Litera aInnenradius von mindestens 5 Metern,
      2. b)Litera bBreite der Rutschfläche von mindestens 5 Metern,
      3. c)Litera cdie Rutschfläche muss sich mindestens über einen Sektor von 150 Grad erstrecken,
      4. d)Litera dab Beginn der Rutschfläche muss ein beidseitig befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt,
    um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können.
    1. 4.Ziffer 4Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 2 000 m² mit einer Mindestlänge von 150 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgeschriebenen Übungen ermöglicht, weiters muss eine Kurve mit einem Innenradius von zumindest 6 Metern und einem anschließenden Fahrstreifen mit einer Mindestbreite von 2,5 Metern, die sich in einem Sektor von mindestens 180 Grad erstreckt, zumindest mittels Pylonen darstellbar sein;
    2. 5.Ziffer 5Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
    3. 6.Ziffer 6Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
    4. 7.Ziffer 7Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
    5. 8.Ziffer 8Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
    6. 9.Ziffer 9Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
    7. 10.Ziffer 10Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
    Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
  7. (6)Absatz 6Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission überÜber die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
    zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Absatz 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.
  1. (4)Absatz 4Zur Durchführung des Fahrsicherheitstrainings sind Instruktoren berechtigt, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsVollendung des 24. Lebensjahres;
    2. 2.Ziffer 2mindestens fünfjähriger Besitz der Lenkberechtigungsklasse, für die Fahrsicherheitstrainings durchgeführt werden sollen;
    3. 3.Ziffer 3keine Bestrafung gemäß § 99 Abs. 1, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;keine Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz eins,, 1a, 1b und 2 StVO 1960 innerhalb der letzten fünf Jahre;
    4. 4.Ziffer 4keine Bestrafung wegen gerichtlicher Delikte, die mit einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten bedroht sind;
    5. 5.Ziffer 5Ausbildung in den Fachbereichen Psychologie und Pädagogik, die zu umfassen hat:
      1. a)Litera aim psychologischen Bereich im Ausmaß von acht Stunden:
        1. aa)Sub-Litera, a, awahrnehmungspsychologische und leistungsspezifische Phänomene im Straßenverkehr,
        2. bb)Sub-Litera, b, blerntheoretische Prinzipien im Rahmen des Fahrsicherheitstrainings
        3. cc)Sub-Litera, c, cverkehrspsychologische Grundlagen, insbesondere wie Unfallursachenforschung mit Schwerpunkt auf Fahranfänger, spezifische Lenkerrisikogruppen, Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit und Bedeutung der realistischen Selbsteinschätzung als Kraftfahrer;
      2. b)Litera bim pädagogischen Bereich im Ausmaß von 15 Stunden:
        1. aa)Sub-Litera, a, apädagogische Aufgaben des Fahrinstruktors, insbesondere Vorbildfunktion sowie positive und negative Imageseiten des Fahrinstruktors,
        2. bb)Sub-Litera, b, bDidaktik des Fahrtechnikunterrichts mit Darbietungsmöglichkeiten von Unterrichtsinhalten sowie Präsentations- und Moderationstechniken;
    6. 6.Ziffer 6theoretische und praktische Ausbildung entsprechend der angestrebten Instruktorenqualifikation in folgendem Ausmaß:
      1. a)Litera a16 Stunden allgemeine Ausbildung,
      2. b)Litera bje acht Stunden Ausbildung pro angestrebter Klasse
      3. c)Litera cTeilnahme an mindestens drei Fahrsicherheitstrainings pro angestrebter Klasse.
    Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. a ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), BGBl. II Nr. 357/2002, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 5 lit. b ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Z 1 Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 (BGBl. Nr. 399/1967 in der Fassung BGBl. II Nr. 376/2002) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Z 6 hat in einer der in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 5. Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Z 6 lit.c, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Z 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera a, ist von Verkehrspsychologen durchzuführen, die gemäß Paragraph 7, Absatz 2, der Verordnung über verkehrspsychologische Nachschulungen (Nachschulungsverordnung – FSG-NV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 357 aus 2002,, zur Ausbildung von Psychologen zur Durchführung von Nachschulungen befugt sind. Die Ausbildung gemäß Ziffer 5, Litera b, ist von Personen durchzuführen, die zur Ausbildung des Fachgebietes „Pädagogik II“ im Rahmen der Fahrschullehrerausbildung gemäß Anlage 10d Ziffer eins, Abschnitt 13 der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967 Bundesgesetzblatt Nr. 399 aus 1967, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 376 aus 2002,) befugt sind. Die Ausbildung gemäß Ziffer 6, hat in einer der in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Institutionen oder beim Fachverband der Fahrschulen zu erfolgen. Für Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 5, Für Instruktoren und Fahrlehrer entfällt die Voraussetzung gemäß Ziffer 6, Litera ,, wenn sie in den letzten zwei Jahren bereits Fahrsicherheitstrainingskurse der angestrebten Klasse geleitet haben. Die Voraussetzungen gemäß Ziffer 5 und 6 entfallen für Instruktoren oder Fahrlehrer, die bereits mindestens 40 Kurse je angestrebter Klasse als Instruktor für Fahrsicherheitstrainings geleitet haben.
  2. (5)Absatz 5Das Fahrsicherheitstraining darf nur auf einem im Bundesgebiet gelegenen Übungsplatz durchgeführt werden, dessen Absicherung eine Gefährdung von nicht mit dem Übungsbetrieb in Verbindung stehenden Personen oder eine Beschädigung solcher Sachen ausschließt und der hinsichtlich der Größe und Ausstattung folgenden Mindestkriterien entspricht:
    1. 1.Ziffer einsVorhandensein eines Platzes mit einer Länge von mindestens 150 Metern und einer Breite von mindestens 40 Metern (nutzbare Fläche von mindestens 6000 m²);
    2. 2.Ziffer 2Vorhandensein einer permanenten Rutschfläche mit einer Länge von mindestens 40 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um Bremsübungen mit einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h am Beginn der Rutschfläche durchführen zu können. Vor der Rutschfläche muss eine mindestens 50 Meter lange und mindestens 3 Meter breite Anlaufspur vorhanden sein, wobei die unmittelbar vor der Rutschfläche befindlichen 30 Meter der Anlaufspur eine gerade Verlängerung derselben darstellen müssen. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 3 Metern Breite vorhanden sein, der sich nach höchstens 15 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 30 Meter nach dem Ende der Rutschfläche erstreckt;
    3. 3.Ziffer 3Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Abs. 2 Z 2 lit. e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;Vorhandensein einer Rutschfläche in einer Kreisbahn in einem Sektor von mindestens 90 Grad, einem Außenradius von mindestens 20 Metern und einer Breite von mindestens vier Metern, um mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h am Beginn der Rutschfläche Kurvenfahrten und Kurvenbremsübungen durchführen zu können. Ab Beginn dieser Rutschfläche muss beidseitig ein befestigter (asphaltierter oder betonierter) Sturzraum von mindestens 2 Metern Breite vorhanden sein, der sich auf der Kurvenaußenseite nach höchstens 10 Metern auf mindestens 8 Meter verbreitert und sich in der gesamten Breite (Breite der Rutschfläche und des Sturzraumes zu beiden Seiten) entlang der Rutschfläche und bis 15 Meter nach Ende der Rutschfläche erstreckt. Diese Rutschfläche ist nicht erforderlich, wenn die Übungen gemäß Absatz 2, Ziffer 2, Litera e und f mit einem Skid-car durchgeführt werden können;
    4. 4.Ziffer 4Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Abs. 3 Z 2 vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;Für die Abhaltung von Fahrsicherheitstrainings der Klasse A ist innerhalb des Übungsplatzes ein rutschflächenfreier befestigter (asphaltierter oder betonierter) Bereich von mindestens 1.500 m² mit einer Mindestlänge von 120 Metern notwendig, der die gefahrlose Durchführung der in Absatz 3, Ziffer 2, vorgeschriebenen Übungen ermöglicht;
    5. 5.Ziffer 5Vorhandensein einer Bewässerungsanlage, mit der die ständige Bewässerung der Rutschfläche möglich ist, wobei die Verwendung von chemischen Gleitmitteln nicht gestattet ist;
    6. 6.Ziffer 6Vorhandensein einer Geschwindigkeitsmessanlage mit Großanzeige, die es dem Teilnehmer und dem Instruktor ermöglicht, die am Beginn der Rutschfläche gefahrene Geschwindigkeit abzulesen;
    7. 7.Ziffer 7Vorhandensein von Sprechfunk in jedem teilnehmenden Fahrzeug und für den Instruktor;
    8. 8.Ziffer 8Vorhandensein eines Seminarraumes und entsprechender sanitärer Einrichtungen zur Durchführung des theoretischen Teiles und des verkehrspsychologischen Gruppengespräches für insgesamt 14 Personen, eingerichtet zur Präsentation von Stand- und bewegten Bildern;
    9. 9.Ziffer 9Vorhandensein von geeignetem Schulungsmaterial und
    10. 10.Ziffer 10Vorhandensein von mindestens 30 Leitkegeln, Kippstangen oder dgl.
    Während der Durchführung der praktischen Übungen des Fahrsicherheitstrainings darf auf der für dieses Training bestimmten Fläche keine weitere Tätigkeit stattfinden. Der Inhalt und der Umfang des Fahrsicherheitstrainings sind von der durchführenden Stelle von außen lesbar neben oder in der Nähe der Eingangstüre anzubringen.
  3. (6)Absatz 6Über die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß § 4a Abs. 6 FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission überÜber die Berechtigung, als Instruktor tätig zu werden sowie über die Eignung der durchführenden Stelle zur Durchführung von Fahrsicherheitstrainings hat die Kommission gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG zu entscheiden. In diesem Zusammenhang hat die Kommission über
    1. 1.Ziffer einsdas Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 4,das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz 4,,
    2. 2.Ziffer 2das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 5 über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatz 5, über die Größe und Ausstattung des Übungsplatzes für das Fahrsicherheitstraining,
    3. 3.Ziffer 3die Anzahl der Gruppen, die zur selben Zeit den praktischen Teil auf dem Übungsplatz durchführen können
    zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Abs. 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Z 1 und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in § 4a Abs. 6 Z 1 FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.zu entscheiden. Die Entscheidung der Kommission über die im ersten Satz genannten Berechtigungen darf nur für die Dauer von zehn Jahren erfolgen. Danach ist eine neuerliche Entscheidung der Kommission erforderlich. Weiters sind die Inhalte des Fahrsicherheitstrainings gemäß Absatz 2 und 3 von dieser Kommission konkret festzulegen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Ziffer eins und 2 nicht mehr vor, ist die zuständige Behörde zu verständigen. Diese hat die jeweilige Berechtigung durch einen Bescheid zu widerrufen. Die Kommission entscheidet mit Stimmenmehrheit, wobei die in Paragraph 4 a, Absatz 6, Ziffer eins, FSG genannten Vereine nur eine Stimme haben.

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