§ 24 GehG Sachleistungen

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWerden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sportdes Bundeskanzlers festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sportdes Bundeskanzlers festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sportdes Bundeskanzlers festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1986 Art. I Z 3)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Art. römisch eins Ziffer 3,)

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz einsWerden einem Beamten neben seinem Monatsbezug Sachleistungen gewährt, so hat er hiefür eine angemessene Vergütung zu leisten, die im Wege der Aufrechnung hereingebracht werden kann. Bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung ist auf die örtlichen Verhältnisse sowie auf die dem Bund erwachsenden Gestehungskosten Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Vergütung wird allgemein von der Bundesregierung durch Verordnung oder im Einzelfall vom zuständigen Bundesministerium im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sportdes Bundeskanzlers festgesetzt.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Abs. 1 letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sportdes Bundeskanzlers festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.Abweichend vom Absatz eins, letzter Satz ist die Höhe der Vergütung für Dienstkleider vom zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sportdes Bundeskanzlers festzusetzen. Die Vergütung für Dienstkleider kann ermäßigt oder auch erlassen werden, wenn es das Interesse des Bundes geboten erscheinen läßt. Eine unentgeltliche Überlassung von Dienstkleidern in das Eigentum des Beamten ist jedoch nur zulässig, wenn die Tragdauer abgelaufen ist.

    (Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 387/1986 Art. I Z 3)Anmerkung, Absatz 3 und 4 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 387 aus 1986, Art. römisch eins Ziffer 3,)

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