§ 83 GehG Vergütung für Beamte des Exekutivdienstes

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 133,6145,8 €.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2 undParagraph 15 a, Absatz 2, und
    4. 4.Ziffer 4§ 82 Abs. 7.Paragraph 82, Absatz 7,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDem Beamten des Exekutivdienstes gebührt für wachespezifische Belastungen eine monatliche Vergütung. Diese Vergütung beträgt 133,6145,8 €.
  2. (2)Absatz 2Die Vergütung nach Abs. 1 gebührt dem Beamten des ExekutivdienstesDie Vergütung nach Absatz eins, gebührt dem Beamten des Exekutivdienstes
    1. 1.Ziffer einsbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den §§ 50a, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oderbei Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach den Paragraphen 50 a,, 50b, 50e oder 50f BDG 1979 oder
    2. 2.Ziffer 2bei Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder nach dem VKG
    in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Z 1 und 2 gilt.in dem Ausmaß, das der Arbeitszeit entspricht. Diese Verminderung wird für den Zeitraum wirksam, für den die Maßnahme nach den Ziffer eins und 2 gilt.
  3. (3)Absatz 3Auf die Vergütung nach Abs. 1 sind anzuwenden:Auf die Vergütung nach Absatz eins, sind anzuwenden:
    1. 1.Ziffer eins§ 15 Abs. 1 letzter Satz,Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz,
    2. 2.Ziffer 2§ 15 Abs. 4 und 5,Paragraph 15, Absatz 4 und 5,
    3. 3.Ziffer 3§ 15a Abs. 2 undParagraph 15 a, Absatz 2, und
    4. 4.Ziffer 4§ 82 Abs. 7.Paragraph 82, Absatz 7,

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