§ 124 GehG Pflegedienst-Chargenzulage

Gehaltsgesetz 1956

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 268,7293,3 €,
    2. 2.Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 346,5378,2 €,
    3. 3.Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 422,3460,9 €.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsBeamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Abs. 2 angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.Beamten, die zur Ausübung von Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, GuKG berechtigt sind, gebührt für die Dauer der Ausübung einer der im Absatz 2, angeführten Funktionen zusätzlich zur Pflegedienstzulage eine ruhegenußfähige Pflegedienst-Chargenzulage.
  2. (2)Absatz 2Die Pflegedienst-Chargenzulage beträgt monatlich
    1. 1.Ziffer einsfür Stationspfleger und Stationsschwestern 268,7293,3 €,
    2. 2.Ziffer 2für Oberpfleger und Oberschwestern sowie für Lehrer und Lehrerinnen für Gesundheits- und Krankenpflege 346,5378,2 €,
    3. 3.Ziffer 3für Pflegevorsteher und Oberinnen sowie Direktoren und Direktorinnen einer Schule für Gesundheits- und Krankenpflege 422,3460,9 €.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten