§ 164 GehG Gehalt

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

7 430,28 110,1

6 233,9804,3

5 961,26 506,6

5 020,0479,3

2

8 120,5863,5

7 017,5659,6

6 523,67 120,5

5 634,36 149,8

3

8 996,39 819,5

7 682,08 384,9

7 223,6884,6

6 169,8734,3

  1. (2) Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDer Beamtin oder dem Beamten der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ gebührt ein Fixgehalt. Das Fixgehalt wird durch die Verwendungsgruppe und durch die Fixgehaltsstufe bestimmt und beträgt:

in der Fixgehaltsstufe

in der Verwendungsgruppe

SI 1

SI 2

FI 1

FI 2

Euro

1

7 430,28 110,1

6 233,9804,3

5 961,26 506,6

5 020,0479,3

2

8 120,5863,5

7 017,5659,6

6 523,67 120,5

5 634,36 149,8

3

8 996,39 819,5

7 682,08 384,9

7 223,6884,6

6 169,8734,3

  1. (2) Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.
  2. (2)Absatz 2Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem § 67 Abs. 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.Das Fixgehalt der Beamtinnen und Beamten der Schul- und Fachinspektion beginnt mit der Fixgehaltsstufe 1. Zeiten, in denen die Beamtin oder der Beamte mit der Funktion Schul- oder Fachinspektion betraut war, sind entsprechend dem Paragraph 67, Absatz 2 bis 5 in der bis 31. Dezember 2018 geltenden Fassung für die Vorrückung anzurechnen.

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