§ 170b GehG Bezugsanpassung für die Jahre 2027 und 2028

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.
  2. (2)Absatz 2Die volle Jahresinflation gemäß Abs. 1 ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden.Die volle Jahresinflation gemäß Absatz eins, ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden.
  3. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. 1.Ziffer einsBeträge bis zu 3 010,0 € um 58,3 €,
    2. 2.Ziffer 2Beträge von mehr als 3 010,0 € bis 6 163,0 € um 40,4 € und
    3. 3.Ziffer 3Beträge von mehr als 6 163,0 € um 20,6 €.
    Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
  4. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. 1.Ziffer einsBeträge bis zu 3 068,3 € um 59,2 €,
    2. 2.Ziffer 2Beträge von mehr als 3 068,3 € bis 4 311,0 € um 45,2 €,
    3. 3.Ziffer 3Beträge von mehr als 4 311,0 € bis 6 203,4 € um 33,2 € und
    4. 4.Ziffer 4Beträge von mehr als 6 203,4 € um 21,2 €.
    Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.Die gemäß Absatz eins, erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
  5. (3)Absatz 3Die Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026August 2027 und die Erhöhung gemäß Abs. 2 für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 undbzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Die Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026August 2027 und die Erhöhung gemäß Absatz 2, für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Absatz eins und, bzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  6. (4)Absatz 4Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

Stand vor dem 31.12.2025

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.2025
  1. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.Die in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Dezember 2025 angeführten Gehälter und Monatsentgelte, die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. Jänner 2026 um die volle Jahresinflation zuzüglich drei Zehntelprozentpunkte.
  2. (2)Absatz 2Die volle Jahresinflation gemäß Abs. 1 ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden.Die volle Jahresinflation gemäß Absatz eins, ist das kaufmännisch auf einen Zehntelprozentpunkt gerundete arithmetische Mittel der prozentuellen Veränderungen der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indexwerte für den Verbraucherpreisindex 2020 für die einzelnen Monate gegenüber den jeweiligen Monaten des Vorjahres, wobei die Monate von Oktober 2024 bis September 2025 herangezogen werden.
  3. (1)Absatz einsDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie in diesem Bundesgesetz, im VBG, im RStDG, im LDG 1984, im LVG und im LLVG zum Ablauf des 31. Juli 2027 angeführten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. August 2027 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. 1.Ziffer einsBeträge bis zu 3 010,0 € um 58,3 €,
    2. 2.Ziffer 2Beträge von mehr als 3 010,0 € bis 6 163,0 € um 40,4 € und
    3. 3.Ziffer 3Beträge von mehr als 6 163,0 € um 20,6 €.
    Die in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. August 2027 um 1,0%.
  4. (2)Absatz 2Die gemäß Abs. 1 erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sichDie gemäß Absatz eins, erster und zweiter Satz erhöhten Gehälter und Monatsentgelte sowie die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9, erhöhen sich, soweit sie nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins a, PTSG zugewiesene Beamtinnen und Beamte betreffen, für Zeiten ab 1. September 2028 abhängig von der Betragshöhe um einen festen Eurobetrag. Dabei erhöhen sich
    1. 1.Ziffer einsBeträge bis zu 3 068,3 € um 59,2 €,
    2. 2.Ziffer 2Beträge von mehr als 3 068,3 € bis 4 311,0 € um 45,2 €,
    3. 3.Ziffer 3Beträge von mehr als 4 311,0 € bis 6 203,4 € um 33,2 € und
    4. 4.Ziffer 4Beträge von mehr als 6 203,4 € um 21,2 €.
    Die gemäß Abs. 1 erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.Die gemäß Absatz eins, erhöhten, in Eurobeträgen ausgedrückten Zulagen und Vergütungen, mit Ausnahme des Kinderzuschusses, erhöhen sich für Zeiten ab 1. September 2028 um 1,0%.
  5. (3)Absatz 3Die Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026August 2027 und die Erhöhung gemäß Abs. 2 für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Abs. 1 undbzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.Die Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 gilt auch für in vor dem 1. Jänner 2026August 2027 und die Erhöhung gemäß Absatz 2, für in im Zeitraum vom 1. August 2027 bis 31. August 2028 abgeschlossenen Sonderverträgen vereinbarte monatliche Sonderentgelte, für die keine andere Art der Valorisierung vorgesehen ist. Bei teilbeschäftigten Vertragsbediensteten ist dabei jeweils zunächst jenes Sonderentgelt zu ermitteln, das ihnen im Falle der Vollbeschäftigung gebühren würde. Auf dieses Sonderentgelt sind hierauf die in Absatz eins und, bzw. 2 vorgesehenen Berechnungsvorschriften anzuwenden. Von dem auf diese Weise errechneten Betrag ist schließlich jener Teil zu ermitteln, der sich unter Berücksichtigung des Beschäftigungsausmaßes ergibt. Dieser Teil gilt ab 1. Jänner 2026August 2027 bzw. 1. September 2028 als neues Sonderentgelt der oder des teilbeschäftigten Vertragsbediensteten.
  6. (4)Absatz 4Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß § 169c Abs. 7 oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Abs. 1 und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.Die Gehälter und Monatsentgelte sowie die Zulagen und Vergütungen werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze 10 Cent gerundet. Die Überleitungsbeträge als Bemessungsgrundlage für die Wahrungszulage gemäß Paragraph 169 c, Absatz 7, oder 9 werden nach der Erhöhung gemäß Absatz eins und 2 jeweils kaufmännisch auf ganze Cent gerundet.

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