§ 112h GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

Für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 31. März 2005 ist § 24a auf Beamte des Ruhestandes oder Hinterbliebene des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, mit folgender Abweichung anzuwenden: Übersteigt die Grundvergütung für eine Naturalwohnung, deren tatsächliche Benützung nach § 80 Abs. 9 BDG 1979 oder nach vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen Beamten des Ruhestandes oder Hinterbliebenen des Beamten, die mit diesem bis zu dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt haben, ab dem 1. Juli 1998, aber noch vor dem 1. April 2005, gestattet worden ist, 25 vH des Haushaltseinkommens des Naturalwohnungsbenützers und der mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, kann mit Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Grundvergütung bis längstens 31. März 2005 mit einem niedrigeren Hundertsatz bemessen werden.

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