§ 76 L-BG

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).Leistet der Beamte die im Paragraph 75, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (Paragraph 3, Absatz 7, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).
  2. (1a)Absatz eins a,(Anm: das Außerkrafttreten mit 31.12.2021 ergibt sich auf Grund LGBl Nr 143/2020).Anmerkung, das Außerkrafttreten mit 31.12.2021 ergibt sich auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  3. (2)Absatz 2,Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 75, Absatz 4, anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt Paragraph 75, Absatz 5,
  4. (3)Absatz 3,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
  5. (4)Absatz 4,Abweichend von den Abs 1 bis 3 kann die Landesregierung durch Verordnung für den Bereich der SALK pauschalierte Verwendungsabgeltungen ab dem ersten Tag der Vertretungsleistung festsetzen.Abweichend von den Absatz eins bis 3 kann die Landesregierung durch Verordnung für den Bereich der SALK pauschalierte Verwendungsabgeltungen ab dem ersten Tag der Vertretungsleistung festsetzen.

(1)

Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).

(2)

Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.

(3)

Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2022 bis 30.06.2027
  1. (1)Absatz eins,Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).Leistet der Beamte die im Paragraph 75, Absatz eins, erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (Paragraph 3, Absatz 7, des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).
  2. (1a)Absatz eins a,(Anm: das Außerkrafttreten mit 31.12.2021 ergibt sich auf Grund LGBl Nr 143/2020).Anmerkung, das Außerkrafttreten mit 31.12.2021 ergibt sich auf Grund Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020,).
  3. (2)Absatz 2,Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist Paragraph 75, Absatz 4, anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt Paragraph 75, Absatz 5,
  4. (3)Absatz 3,Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.
  5. (4)Absatz 4,Abweichend von den Abs 1 bis 3 kann die Landesregierung durch Verordnung für den Bereich der SALK pauschalierte Verwendungsabgeltungen ab dem ersten Tag der Vertretungsleistung festsetzen.Abweichend von den Absatz eins bis 3 kann die Landesregierung durch Verordnung für den Bereich der SALK pauschalierte Verwendungsabgeltungen ab dem ersten Tag der Vertretungsleistung festsetzen.

(1)

Leistet der Beamte die im § 75 Abs 1 erwähnten Dienste nicht dauernd, aber mindestens durch 30 aufeinander folgende Kalendertage, gebührt ihm dafür eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung. Dies gilt sinngemäß auch für Beamte, die den Direktor des Landesrechnungshofes vertreten (§ 3 Abs 7 des Salzburger Landesrechnungshofgesetzes 1993).

(2)

Für die Bemessung der Verwendungsabgeltung ist § 75 Abs 4 anzuwenden, wobei die Vertretung des Direktors des Landesrechnungshofes der Vertretung eines Abteilungsleiters im Amt der Landesregierung gleichzuhalten ist. Für die Abgeltung von Mehrleistungen gilt § 75 Abs 5.

(3)

Gebührt die Verwendungsabgeltung nur für einen Teil des Monats oder ändert sich die Höhe der Verwendungsabgeltung während des Monats, entfällt auf jeden Kalendertag der verhältnismäßige Teil der entsprechenden Verwendungsabgeltung.

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