§ 64 L-BG § 64

Salzburger Landes-Beamtengesetz 1987

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 9d Abs. 1 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommissiondas Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2000 bis 31.12.2013

(1) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind unzulässig.

(2) Der Inhalt rechtskräftiger Disziplinarerkenntnisse darf sowohl von der Dienstbehörde als auch vom Beamten, auf den sich das Disziplinarverfahren bezogen hat, und dessen Hinterbliebenen veröffentlicht werden. Im Spruch eines Disziplinarerkenntnisses kann eine solche Veröffentlichung aus den im § 9d Abs. 1 genannten Gründen ausgeschlossen werden. Hat die Disziplinarbehörde oder die Disziplinarkommissiondas Landesverwaltungsgericht das bei ihr anhängige Verfahren eingestellt, darf der Beamte oder dessen Hinterbliebene diese Tatsache ebenfalls veröffentlichen.

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