Anl. 1 BVergGVS 2012

Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.04.2023 bis 31.12.9999

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

Liste der MilitärausrüstungTEIL A
Militärgüterliste 1958
  1. 1.Ziffer einsHandfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.
  2. 2.Ziffer 2Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie
    1. a)Litera aKanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;
    2. b)Litera bKriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.
  3. 3.Ziffer 3Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.Munition für die unter Ziffer eins und 2 genannten Waffen.
  4. 4.Ziffer 4Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:
    1. a)Litera aBomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;
    2. b)Litera bApparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter Litera a, aufgeführten Geräte.
  5. 5.Ziffer 5Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:
    1. a)Litera aFlugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;
    2. b)Litera bEntfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;
    3. c)Litera celektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;
    4. d)Litera dVisiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.
  6. 6.Ziffer 6Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:
    1. a)Litera aPanzerwagen;
    2. b)Litera bMilitärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;
    3. c)Litera cPanzerzüge;
    4. d)Litera dMilitärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);
    5. e)Litera eMilitärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;
    6. f)Litera fbesonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.besonders für den Transport der unter den Ziffer 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.
  7. 7.Ziffer 7Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:
    1. a)Litera abiologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;
    2. b)Litera bmilitärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter Litera a, aufgeführten Stoffe;
    3. c)Litera cMaterial zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.Material zum Schutz gegen die unter Litera a, aufgeführten Stoffe.
  8. 8.Ziffer 8Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:
    1. a)Litera aPulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Ziffer 3,, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;
    2. b)Litera bExplosivstoffe für militärische Zwecke;
    3. c)Litera cBrandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.
  9. 9.Ziffer 9Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:
    1. a)Litera aKriegsschiffe aller Art;
    2. b)Litera bSonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;
    3. c)Litera cU-Bootnetze.
  10. 10.Ziffer 10Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.
  11. 11.Ziffer 11Elektronenmaterial für militärische Zwecke.
  12. 12.Ziffer 12Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.
  13. 13.Ziffer 13Sonstige Ausrüstung:
    1. a)Litera aFallschirme und Fallschirmausrüstung;
    2. b)Litera beigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;
    3. c)Litera celektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.
  14. 14.Ziffer 14Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.
  15. 15.Ziffer 15Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.
TEIL B
Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 8572 vom 13.03.202028.02.2023 S. 12, angeführt sind.

Stand vor dem 25.04.2023

In Kraft vom 31.07.2021 bis 25.04.2023

1.

Handfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.

2.

Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie

a)

Kanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;

b)

Kriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.

3.

Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.

4.

Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:

a)

Bomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;

b)

Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.

5.

Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:

a)

Flugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;

b)

Entfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;

c)

elektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;

d)

Visiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.

6.

Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:

a)

Panzerwagen;

b)

Militärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;

c)

Panzerzüge;

d)

Militärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);

e)

Militärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;

f)

besonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.

7.

Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:

a)

biologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;

b)

militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;

c)

Material zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.

8.

Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:

a)

Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;

b)

Explosivstoffe für militärische Zwecke;

c)

Brandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.

9.

Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:

a)

Kriegsschiffe aller Art;

b)

Sonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;

c)

U-Bootnetze.

10.

Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.

11.

Elektronenmaterial für militärische Zwecke.

12.

Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.

13.

Sonstige Ausrüstung:

a)

Fallschirme und Fallschirmausrüstung;

b)

eigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;

c)

elektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.

14.

Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.

15.

Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.

Liste der MilitärausrüstungTEIL A
Militärgüterliste 1958
  1. 1.Ziffer einsHandfeuerwaffen, auch automatisch, wie Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen, Maschinenpistolen und Maschinengewehre, mit Ausnahme von Jagdwaffen, Kleinkaliberpistolen und anderen Kleinkaliberwaffen mit einem Kaliber unter 7 mm.
  2. 2.Ziffer 2Artilleristische Waffen, Nebel-, Gas- und Flammenwerfer, wie
    1. a)Litera aKanonen, Haubitzen, Mörser, Geschütze, Panzerabwehrwaffen, Raketenwerfer, Flammenwerfer, rückstossfreie Kanonen;
    2. b)Litera bKriegsgeräte wie Nebel- und Gaswerfer.
  3. 3.Ziffer 3Munition für die unter Z 1 und 2 genannten Waffen.Munition für die unter Ziffer eins und 2 genannten Waffen.
  4. 4.Ziffer 4Bomben, Torpedos, Raketen und ferngesteuertes Kriegsgerät:
    1. a)Litera aBomben, Torpedos, Granaten, einschließlich Nebelgranaten, Rauchtöpfe, Raketen, Minen, ferngesteuertes Kriegsgerät, Wasserbomben, Brandbomben;
    2. b)Litera bApparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter lit. a aufgeführten Geräte.Apparate und Vorrichtungen für militärische Zwecke, eigens konstruiert für die Handhabung, das Scharfmachen, die Entschärfung, die Detonation und den Nachweis der unter Litera a, aufgeführten Geräte.
  5. 5.Ziffer 5Feuerleitungsmaterial für militärische Zwecke:
    1. a)Litera aFlugbahnprüfungsgeräte, Infrarot-Zielgeräte und anderes Nachtzielmaterial;
    2. b)Litera bEntfernungsmesser, Ortungsgeräte, Höhenmesser;
    3. c)Litera celektronische, gyroskopische, optische und akustische Beobachtungsvorrichtungen;
    4. d)Litera dVisiergeräte für Bombenabwurf und Höhenrichtwerke für Kanonen, Periskope für die in dieser Liste aufgeführten Geräte.
  6. 6.Ziffer 6Panzerwagen und eigens für militärische Zwecke konstruierte Fahrzeuge:
    1. a)Litera aPanzerwagen;
    2. b)Litera bMilitärfahrzeuge, bewaffnet oder gepanzert, einschließlich Amphibienfahrzeugen;
    3. c)Litera cPanzerzüge;
    4. d)Litera dMilitärfahrzeuge (Halbkettenfahrzeuge);
    5. e)Litera eMilitärfahrzeuge zur Reparatur von Panzerwagen;
    6. f)Litera fbesonders für den Transport der unter den Z 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.besonders für den Transport der unter den Ziffer 3 und 4 aufgeführten Munition konstruierte Anhänger.
  7. 7.Ziffer 7Toxische oder radioaktive Wirkstoffe:
    1. a)Litera abiologische oder chemische toxische Wirkstoffe und radioaktive Wirkstoffe zur Vernichtung von Menschen, Tieren oder Ernten im Kriegsfall;
    2. b)Litera bmilitärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter lit. a aufgeführten Stoffe;militärische Geräte zur Verbreitung, Feststellung und Identifizierung der unter Litera a, aufgeführten Stoffe;
    3. c)Litera cMaterial zum Schutz gegen die unter lit. a aufgeführten Stoffe.Material zum Schutz gegen die unter Litera a, aufgeführten Stoffe.
  8. 8.Ziffer 8Pulver, Explosivstoffe und flüssige oder feste Treibmittel:
    1. a)Litera aPulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Z 3, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;Pulver und flüssige oder feste Treibmittel, besonders für die unter den Ziffer 3,, 4 und 7 aufgeführten Geräte entwickelt oder hergestellt;
    2. b)Litera bExplosivstoffe für militärische Zwecke;
    3. c)Litera cBrandsätze und Geliermittel für militärische Zwecke.
  9. 9.Ziffer 9Kriegsschiffe und deren Sonderausrüstungen:
    1. a)Litera aKriegsschiffe aller Art;
    2. b)Litera bSonderausrüstungen zum Minenlegen, Minensuchen und Minenräumen;
    3. c)Litera cU-Bootnetze.
  10. 10.Ziffer 10Luftfahrzeuge und ihre Ausrüstungen zu militärischen Zwecken.
  11. 11.Ziffer 11Elektronenmaterial für militärische Zwecke.
  12. 12.Ziffer 12Eigens für militärische Zwecke konzipierte Kameras.
  13. 13.Ziffer 13Sonstige Ausrüstung:
    1. a)Litera aFallschirme und Fallschirmausrüstung;
    2. b)Litera beigens für militärische Zwecke konzipierte Ausrüstung für das Überqueren von Wasserläufen;
    3. c)Litera celektronisch gesteuerte Scheinwerfer für militärische Zwecke.
  14. 14.Ziffer 14Sonstige Ausrüstungen und sonstiges Material: Teile und Einzelteile des in dieser Liste aufgeführten Materials, soweit sie einen militärischen Charakter haben.
  15. 15.Ziffer 15Ausschließlich für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Kontrolle der in dieser Liste aufgeführten Waffen, Munition und rein militärischen Geräte entwickelte Maschinen, Ausrüstungen und Werkzeuge.
TEIL B
Militärgüter gemäß der Militärgüterliste der EU

Militärgüter, die in der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 8572 vom 13.03.202028.02.2023 S. 12, angeführt sind.

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