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(2) Die Kinder- und Jugendanwältin hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Sie kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Kinder- und Jugendanwältin bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu widerrufen, wenn in der Person der Kinder- und Jugendanwältin Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn sie ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt der Kinder- und Jugendanwältin vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwältin ist unentgeltlich. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben die Kinder- und Jugendanwältin bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 12.
(8) In der Funktion als Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist der Kinder- und Jugendanwältin und ihren Mitarbeiterinnen Zugang zu allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie persönlicher und vertraulicher Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen zu gewähren.
(9) Mit der Kinder- und Jugendanwältin ist, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften abzuschließen.
(10) Wird eine Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zur Kinder- und Jugendanwältin bestellt, so
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(11) Die Kinder- und Jugendanwältin hat die Rechte und Interessen von Minderjährigen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat die Kinder- und Jugendanwältin folgende Aufgaben:
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(12) Die Kinder- und Jugendanwältin hat weiters folgende Aufgaben:
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(13) (Landesverfassungsbestimmung) Die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Kinder- und Jugendanwältin verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 ausschließlich die Kinder- und Jugendanwältin weisungsberechtigt.
(14) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwältin zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
(15) Die Kinder- und Jugendanwältin hat für den Verhinderungsfall eine bei ihr verwendete Bedienstete mit der Vertretung zu betrauen.
(2) Die Kinder- und Jugendanwältin hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Sie kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.
(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Kinder- und Jugendanwältin bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.
(4) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu widerrufen, wenn in der Person der Kinder- und Jugendanwältin Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn sie ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt der Kinder- und Jugendanwältin vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.
(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.
(6) Die Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwältin ist unentgeltlich. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.
(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben die Kinder- und Jugendanwältin bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 12.
(8) In der Funktion als Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist der Kinder- und Jugendanwältin und ihren Mitarbeiterinnen Zugang zu allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie persönlicher und vertraulicher Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen zu gewähren.
(9) Mit der Kinder- und Jugendanwältin ist, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften abzuschließen.
(10) Wird eine Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zur Kinder- und Jugendanwältin bestellt, so
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(11) Die Kinder- und Jugendanwältin hat die Rechte und Interessen von Minderjährigen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat die Kinder- und Jugendanwältin folgende Aufgaben:
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(12) Die Kinder- und Jugendanwältin hat weiters folgende Aufgaben:
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(13) (Landesverfassungsbestimmung) Die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Kinder- und Jugendanwältin verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 ausschließlich die Kinder- und Jugendanwältin weisungsberechtigt.
(14) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwältin zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.
(15) Die Kinder- und Jugendanwältin hat für den Verhinderungsfall eine bei ihr verwendete Bedienstete mit der Vertretung zu betrauen.