§ 11 TKJHG

Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.9999

(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirats eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zur Kinder- und Jugendanwältin zu bestellen. Die Kinder- und Jugendanwältin darf während ihrer Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Sie hat auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kinder- und Jugendanwältin weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Kinder- und Jugendanwältin hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Sie kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.

(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Kinder- und Jugendanwältin bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.

(4) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu widerrufen, wenn in der Person der Kinder- und Jugendanwältin Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn sie ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt der Kinder- und Jugendanwältin vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.

(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(6) Die Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwältin ist unentgeltlich. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.

(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben die Kinder- und Jugendanwältin bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 12.

(8) In der Funktion als Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist der Kinder- und Jugendanwältin und ihren Mitarbeiterinnen Zugang zu allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie persönlicher und vertraulicher Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen zu gewähren.

(9) Mit der Kinder- und Jugendanwältin ist, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften abzuschließen.

(10) Wird eine Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zur Kinder- und Jugendanwältin bestellt, so

a)

darf das Dienstverhältnis während der Funktionsdauer nur im Fall des Widerrufes der Bestellung gekündigt werden und

b)

wird bei einem befristeten Dienstverhältnis der Lauf dieser Frist für die Dauer der Ausübung der Funktion gehemmt. Im Übrigen wird das Dienstverhältnis einer Bediensteten, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, durch ihre Bestellung zur Kinder- und Jugendanwältin nicht berührt.

(11) Die Kinder- und Jugendanwältin hat die Rechte und Interessen von Minderjährigen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat die Kinder- und Jugendanwältin folgende Aufgaben:

a)

die Beratung von Minderjährigen sowie von Personen ihres familiären und sozialen Umfeldes in allen Angelegenheiten, die die Rechte von Kindern im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern oder sonstige Interessen von Minderjährigen betreffen,

b)

die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Minderjährigen bzw. Personen ihres familiären und sozialen Umfeldes einerseits und Behörden und Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Minderjährigen andererseits,

c)

die Unterstützung von Minderjährigen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind,

d)

die Unterstützung von Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige Erziehungshilfen gewährt wurden, in ihrem rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht nach § 14 Abs. 3,

e)

die Beratung von jungen Erwachsenen bei der Bewältigung ihrer Probleme in der persönlichen und sozialen Entfaltung.

In den Fällen der lit. b und c sind die betroffenen Minderjährigen an der Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwältin altersadäquat zu beteiligen.

(12) Die Kinder- und Jugendanwältin hat weiters folgende Aufgaben:

a)

die Information der Öffentlichkeit über Kinderrechte, über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin und über Angelegenheiten, die für Minderjährige von besonderer Bedeutung sind,

b)

die Anregung von MaßnahmenHilfen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderjährigen und das Hinweisen auf diesbezügliche Missstände,

c)

die Mitbegutachtung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen von Minderjährigen berühren können,

d)

die Mitwirkung im Kinder- und Jugendhilfebeirat,

e)

die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken,

f)

die Vorlage eines alle zwei Jahre zu erstellenden Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung; die Landesregierung hat diesen Bericht unverzüglich an den Landtag weiterzuleiten.

(13) (Landesverfassungsbestimmung) Die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Kinder- und Jugendanwältin verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 ausschließlich die Kinder- und Jugendanwältin weisungsberechtigt.

(14) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwältin zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

(15) Die Kinder- und Jugendanwältin hat für den Verhinderungsfall eine bei ihr verwendete Bedienstete mit der Vertretung zu betrauen.

Stand vor dem 31.01.2021

In Kraft vom 20.12.2013 bis 31.01.2021

(1) Die Landesregierung hat nach Durchführung einer öffentlichen Ausschreibung und nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirats eine Person, die über die hierfür erforderliche persönliche Eignung und über besondere Kenntnisse und praktische Erfahrungen auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe oder der Arbeit mit Kindern und Jugendlichen verfügt, für die Dauer von fünf Jahren zur Kinder- und Jugendanwältin zu bestellen. Die Kinder- und Jugendanwältin darf während ihrer Amtsdauer keine andere Tätigkeit in der öffentlichen oder privaten Kinder- und Jugendhilfe ausüben. Sie hat auch nach dem Ablauf der Amtsdauer die Geschäfte bis zur Bestellung der neuen Kinder- und Jugendanwältin weiterzuführen. Eine Wiederbestellung ist zulässig.

(2) Die Kinder- und Jugendanwältin hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Innsbruck. Sie kann außerhalb der Landeshauptstadt Innsbruck Sprechtage abhalten, soweit dies zur Besorgung ihrer Aufgaben zweckmäßig ist.

(3) Die Landesregierung hat die für die Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin erforderlichen Sach- und Geldmittel sowie die sich aus dem Stellenplan ergebende Anzahl von Landesbediensteten zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung hat die Kinder- und Jugendanwältin bei der Auswahl dieser Landesbediensteten anzuhören.

(4) Das Amt der Kinder- und Jugendanwältin endet vorzeitig durch Tod, Verzicht oder Widerruf der Bestellung. Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung nach Anhören des Kinder- und Jugendhilfebeirates zu widerrufen, wenn in der Person der Kinder- und Jugendanwältin Umstände eintreten, die sie für dieses Amt nicht mehr geeignet erscheinen lassen, oder wenn sie ihre Aufgaben gröblich vernachlässigt. Endet das Amt der Kinder- und Jugendanwältin vorzeitig, so hat die Landesregierung unverzüglich eine Neubestellung vorzunehmen.

(5) Die Kinder- und Jugendanwältin und die bei ihr verwendeten Bediensteten sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht.

(6) Die Inanspruchnahme der Dienste der Kinder- und Jugendanwältin ist unentgeltlich. Sie können auch anonym in Anspruch genommen werden.

(7) Die Behörden und Dienststellen des Landes und alle mit den Angelegenheiten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe betrauten Organe, mit Ausnahme jener des Bundes, und deren Bedienstete haben die Kinder- und Jugendanwältin bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihr, soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit erforderlich ist, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in schriftliche Unterlagen über die von ihnen betreuten Minderjährigen zu gewähren. Diese Verpflichtungen gelten auch für private Kinder und Jugendhilfeeinrichtungen nach § 12.

(8) In der Funktion als Ombudsstelle für Kinder und Jugendliche ist der Kinder- und Jugendanwältin und ihren Mitarbeiterinnen Zugang zu allen Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie persönlicher und vertraulicher Kontakt zu den dort betreuten Kindern und Jugendlichen zu gewähren.

(9) Mit der Kinder- und Jugendanwältin ist, sofern sie im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, ein auf die Amtsdauer befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis nach den für Vertragsbedienstete des Landes geltenden Vorschriften abzuschließen.

(10) Wird eine Bedienstete, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, zur Kinder- und Jugendanwältin bestellt, so

a)

darf das Dienstverhältnis während der Funktionsdauer nur im Fall des Widerrufes der Bestellung gekündigt werden und

b)

wird bei einem befristeten Dienstverhältnis der Lauf dieser Frist für die Dauer der Ausübung der Funktion gehemmt. Im Übrigen wird das Dienstverhältnis einer Bediensteten, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol steht, durch ihre Bestellung zur Kinder- und Jugendanwältin nicht berührt.

(11) Die Kinder- und Jugendanwältin hat die Rechte und Interessen von Minderjährigen wirksam zu fördern, zu schützen und in der Öffentlichkeit zu vertreten. Insbesondere hat die Kinder- und Jugendanwältin folgende Aufgaben:

a)

die Beratung von Minderjährigen sowie von Personen ihres familiären und sozialen Umfeldes in allen Angelegenheiten, die die Rechte von Kindern im Sinn des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern oder sonstige Interessen von Minderjährigen betreffen,

b)

die Vermittlung bei Konflikten und Meinungsverschiedenheiten zwischen Minderjährigen bzw. Personen ihres familiären und sozialen Umfeldes einerseits und Behörden und Einrichtungen zur Betreuung, Beratung oder zum Unterricht von Minderjährigen andererseits,

c)

die Unterstützung von Minderjährigen, die von Verwaltungsverfahren, Verwaltungsstrafverfahren oder gerichtlichen Verfahren betroffen sind,

d)

die Unterstützung von Minderjährigen und Erwachsenen, denen als Minderjährige Erziehungshilfen gewährt wurden, in ihrem rechtlichen Interesse auf Akteneinsicht nach § 14 Abs. 3,

e)

die Beratung von jungen Erwachsenen bei der Bewältigung ihrer Probleme in der persönlichen und sozialen Entfaltung.

In den Fällen der lit. b und c sind die betroffenen Minderjährigen an der Tätigkeit der Kinder- und Jugendanwältin altersadäquat zu beteiligen.

(12) Die Kinder- und Jugendanwältin hat weiters folgende Aufgaben:

a)

die Information der Öffentlichkeit über Kinderrechte, über die Aufgaben der Kinder- und Jugendanwältin und über Angelegenheiten, die für Minderjährige von besonderer Bedeutung sind,

b)

die Anregung von MaßnahmenHilfen zur Verbesserung der Lebensbedingungen von Minderjährigen und das Hinweisen auf diesbezügliche Missstände,

c)

die Mitbegutachtung von Gesetzen und Verordnungen, die die Interessen von Minderjährigen berühren können,

d)

die Mitwirkung im Kinder- und Jugendhilfebeirat,

e)

die Zusammenarbeit mit und die Unterstützung von nationalen und internationalen Netzwerken,

f)

die Vorlage eines alle zwei Jahre zu erstellenden Tätigkeitsberichtes an die Landesregierung; die Landesregierung hat diesen Bericht unverzüglich an den Landtag weiterzuleiten.

(13) (Landesverfassungsbestimmung) Die Kinder- und Jugendanwältin ist bei der Besorgung ihrer Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 an keine Weisungen gebunden. Gegenüber den bei der Kinder- und Jugendanwältin verwendeten Bediensteten ist hinsichtlich der Besorgung der Aufgaben nach den Abs. 11 und 12 ausschließlich die Kinder- und Jugendanwältin weisungsberechtigt.

(14) Die Landesregierung hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Kinder- und Jugendanwältin zu unterrichten. Die Kinder- und Jugendanwältin hat der Landesregierung auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Personenbezogene Daten nach Abs. 5 sind nicht Gegenstand der Auskunftsverpflichtung.

(15) Die Kinder- und Jugendanwältin hat für den Verhinderungsfall eine bei ihr verwendete Bedienstete mit der Vertretung zu betrauen.

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