§ 12 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, ausgenommen sozialpädagogische Einrichtungen, dürfen nur mit Bewilligung der Landesregierung betrieben werden. Die Bewilligung ist auf Antrag des Trägers der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung mit schriftlichem Bescheid zu erteilen, wenn

a)

ein nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen erstelltes Konzept vorgelegt wird,

b)

für den zu erfüllenden Aufgabenbereich persönlich geeignete und fachlich qualifizierte Personen (§ 7) in einer ausreichenden Anzahl zur Verfügung stehen,

c)

im Fall einer stationären Betreuung der Minderjährigen die hierfür bestimmten Räume geeignet sind,

d)

die wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine den Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe entsprechende Betreuung der Minderjährigen gegeben sind.

(2) Die Bewilligung kann beschränkt auf das Gebiet bestimmter Gemeinden oder politischer Bezirke erteilt werden, sofern dies zur Wahrung der Ziele der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich oder zweckmäßig ist. Bei sozialen Diensten ist vor der Erteilung der Bewilligung der Kinder- und Jugendhilfebeirat anzuhören.

(3) Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe erforderlich ist.

(4) Die Bewilligung ist zu versagen, wenn aufgrund der inhaltlichen Konzeption, der wirtschaftlichen Voraussetzungen, der räumlichen und personellen Ausstattung der Einrichtung oder der Qualifikation des Personals eine ordnungsgemäße Besorgung der betreffenden Aufgaben nicht zu erwarten ist oder die Einrichtung sonst kinder- und jugendhilferechtlichen Vorschriften widerspricht.

(5) Jede Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen ist der Landesregierung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Wesentliche Änderungen der Bewilligungsvoraussetzungen bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung, die mit schriftlichem Bescheid zu erteilen ist.

(6) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die im Interesse einer ordnungsgemäßen Betreuung und des Kindeswohls erforderlichen Voraussetzungen für den Betrieb privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung zu erlassen. Die Verordnung hat insbesondere Bestimmungen über die Ausstattung der Einrichtungen, die wirtschaftlichen Voraussetzungen sowie die Qualifikation des Fachpersonals zu enthalten.

(7) Private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen unterliegen der Aufsicht der Landesregierung. Für das Verfahren zur Durchführung der Aufsicht und die Behebung dabei festgestellter Mängel gilt § 22 Abs. 7, 8 und 9 sinngemäß. Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nachträglich weggefallen sind, wesentlichen Anforderungen der Verordnung nach Abs. 6 nicht mehr erfüllt werden oder einer der im § 22 Abs. 10 lit. b, c, d oder e angeführten Gründe vorliegt. § 22 Abs. 11 und 12 gilt sinngemäß.

(8) Beabsichtigt der Kinder- und Jugendhilfeträger die Leistungen privater Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen in Anspruch zu nehmen, so hat er mit dem Träger der privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung einen Leistungsvertrag abzuschließen, der die Art und den Umfang der zu erbringenden Leistungen sowie die Leistungsentgelte zu enthalten hat. Solche Leistungsverträge dürfen nur mit Trägern von Einrichtungen abgeschlossen werden, die sich hinsichtlich der für den Kinder- und Jugendhilfeträger zu erbringenden Leistungen zur Prüfung ihrer Gebarung durch den Landesrechnungshof verpflichten. Leistungsverträge sind vorrangig mit Trägern von Einrichtungen abzuschließen, die mit diesen gemeinnützige Zwecke verfolgen.

(9) Das Land Tirol kann als Träger von Privatrechten private Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, die zur Erbringung von Aufgaben nach diesem Gesetz herangezogen werden, nach Maßgabe der im Landesvoranschlag jeweils hierfür vorgesehenen Mittel fördern.

(10) Stehen während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte nicht genügend für die Pflege und Erziehung der Minderjährigen fachlich geeignete Personen (§ 7) zur Verfügung, so können hierfür auch persönlich geeignete Personen herangezogen werden, soweit damit eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet werden kann.

(11) Während der zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 bestehenden behördlichen Einschränkungen der Bewegungsfreiheit und der zwischenmenschlichen Kontakte können auch weitere Unterkünfte von Trägern der Kinder- und Jugendhilfe in Betrieb genommen werden, wenn dies notwendig ist, um eine teilstationäre Betreuung von Familien sowie Minderjährigen im Sinn des § 20 Abs. 1 gewährleisten zu können. Die Leistung kann auch von jungen Erwachsenen im Sinn des § 5 Abs. 3 in Anspruch genommen werden. Der Träger der Einrichtung hat jede beabsichtigte weitere Inbetriebnahme von Unterkünften der Landesregierung schriftlich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die angezeigte Inbetriebnahme

a)

zur Kenntnis zu nehmen, wenn diese eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gewährleistet und über die Kenntnisnahme eine Bescheinigung auszustellen oder

b)

die angezeigte Inbetriebnahme mit schriftlichem Bescheid zu untersagen, wenn eine ordnungsgemäße Besorgung der Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nicht gewährleistet werden kann.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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