§ 17 TKJHG

TKJHG - Kinder- und Jugendhilfegesetz – TKJHG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger sowie beauftragte Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Facheinrichtungen und fachlich qualifizierte Personen (§ 4 Abs. 3) haben die von ihnen erbrachten Leistungen ihrem wesentlichen Inhalt nach schriftlich oder in anderer technisch möglichen Weise zu dokumentieren.

(2) Die Dokumentation hat fortlaufend zu erfolgen und außer den gesetzlich angeordneten Aufzeichnungen und Angaben jedenfalls zu enthalten:

a)

die Benennung der Leistungserbringerinnen, der verantwortlichen Personen und Einrichtungen sowie Art, Umfang und Dauer der erbrachten Leistungen,

b)

die Namen der betroffenen Minderjährigen und ihrer gesetzlichen Vertreter,

c)

die Beteiligung der betroffenen Minderjährigen,

d)

die Beurteilung der Eignung von Pflegepersonen und Adoptivwerberinnen,

e)

die Einschätzung der erbrachten Leistungen durch die Leistungserbringerinnen und die betroffenen Minderjährigen sowie deren Eltern.

(3) Die Dokumentation über Leistungen bei der Gefährdungsabklärung, der Hilfeplanung und bei den Erziehungshilfen hat darüber hinaus jedenfalls zu enthalten:

a)

die aufnehmenden Personen und deren Funktion,

b)

die Art und den wesentlichen Inhalt der Meldungen,

c)

Angaben zu den meldenden Personen und zu den betroffenen Minderjährigen,

d)

die Einschätzung der Relevanz der Meldungen auf Verdacht einer Kindeswohlgefährdung,

e)

Art und Umfang der festgestellten Gefährdungen einschließlich der Umfeldabklärung der betroffenen Minderjährigen,

f)

den wesentlichen Inhalt der Hilfepläne.

(4) Bei einem Wechsel der Zuständigkeit oder bei der Gewährung von Erziehungshilfen bei Gefahr im Verzug im Sinn des § 6 Abs. 4 ist die Dokumentation der bisherigen Leistungserbringung an den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger zu übergeben.

(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat Dokumentationen von Pflege- und Adoptivkindern sowie von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, denen volle Erziehung gewährt wurde, 50 Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren. Die Dokumentation über Gefährdungsmeldungen und Gefährdungsabklärungen, über Leistungen des psychologischen Dienstes sowie über die Gewährung der Leistung der Unterstützung der Erziehung sind vom Kinder- und Jugendhilfeträger zehn Jahre ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren.

(6) Träger einer vom Kinder- und Jugendhilfeträger beauftragten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung oder Facheinrichtung sowie beauftragte fachlich qualifiziere Personen (§ 4 Abs. 3) haben die Dokumentationen von Minderjährigen und jungen Erwachsenen, denen

a)

volle Erziehung gewährt wurde 50 Jahre und

b)

Unterstützung der Erziehung oder Hilfen eines sozialen Dienstes gewährt wurde zehn Jahre,

jeweils ab dem vollendeten 18. Lebensjahr des Minderjährigen bzw. des jungen Erwachsenen aufzubewahren.

In Kraft seit 01.02.2021 bis 31.12.9999
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