§ 6 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steiermark im Wege der Angebotsentwicklung, des Marketings und Marktauftritts sowie touristische Projekte und Veranstaltungen mit wesentlicher regionaler und überregionaler Bedeutung für das Tourismusland Steiermark.

a)

die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß § 4 Abs. 3 zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

b)

die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden mit den Regionalverbänden zum Zweck der mehrjährigen Planung und Durchführung touristischer Aktivitäten wie Marketing, Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit beteiligen, haben mindestens 20 % ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann jenen Tourismusverbänden, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, die Entrichtung von 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für Förderungen gemäß § 6 an das Land vorschreiben.

c)

die Förderung der Steirischen Tourismus GmbH insbesondere für überregionale Schwerpunktaktivitäten.

(2) Das Land hat 25 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980– StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.

Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.

(3) Zumindest 15 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (Anmausgenommen Erhöhungen) und der Nächtigungsabgabe haben die Tourismusverbände in Abstimmung mit der „Steirische Tourismus GmbH“ für Werbekooperationen, touristische Veranstaltungen, Produktbewerbungen, Destinationsmanagement, Messebesuche, touristische Projekte oder sonstige Marketingaktivitäten zu verwenden.: entfallen

(4) Die Tourismusverbände haben zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und im Sinne eines gesamtsteirisch einheitlichen touristischen Außenauftritts bei sämtlichen Werbemitteln, Marketingaktivitäten, bei Veranstaltungen und bei ihrem Internetauftritt stets auch die touristische Dachmarke des Landes Steiermark zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.12.2014 bis 30.09.2021

(1) Das Land fördert als Träger von Privatrechten dem Tourismus dienende Vorhaben ausschließlich in Tourismusgemeinden nach Maßgabe der im Landesvoranschlag vorgesehenen Mittel. Derartige Vorhaben sind insbesondere Maßnahmen zur nationalen und internationalen Stärkung des Tourismusstandorts Steiermark im Wege der Angebotsentwicklung, des Marketings und Marktauftritts sowie touristische Projekte und Veranstaltungen mit wesentlicher regionaler und überregionaler Bedeutung für das Tourismusland Steiermark.

a)

die Verbesserung der Struktur der Tourismusverbände gemäß § 4 Abs. 3 zur Erfüllung ihrer Aufgaben,

b)

die regionale Zusammenarbeit der Tourismusverbände und Tourismusgemeinden mit den Regionalverbänden zum Zweck der mehrjährigen Planung und Durchführung touristischer Aktivitäten wie Marketing, Produktentwicklung, Vermarktung und Vertrieb im Sinne der jeweils gültigen tourismuspolitischen Landesstrategie. Tourismusverbände, die sich an der regionalen Zusammenarbeit beteiligen, haben mindestens 20 % ihrer Einnahmen aus den Interessentenbeiträgen (ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3) für diesen Zweck zur Verfügung zu stellen. Die Landesregierung kann jenen Tourismusverbänden, die sich an der regionalen Zusammenarbeit nicht beteiligen, die Entrichtung von 10 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen für Förderungen gemäß § 6 an das Land vorschreiben.

c)

die Förderung der Steirischen Tourismus GmbH insbesondere für überregionale Schwerpunktaktivitäten.

(2) Das Land hat 25 % des Landesanteils am Ertrag der Nächtigungsabgabe gemäß dem Steiermärkischen Nächtigungs- und Ferienwohnungsabgabegesetz (NFWAG) 1980– StNFWAG für Förderungen der regionalen Zusammenarbeit zu verwenden. Für die Vergabe der Mittel hat die Landesregierung Förderungsrichtlinien zu erstellen.

Vor Erstellung der Richtlinien sind der Steiermärkische Gemeindebund und Österreichische Städtebund, Landesgruppe Steiermark sowie die Wirtschaftskammer Steiermark und die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark zu hören.

(3) Zumindest 15 % ihrer Einnahmen aus den Tourismusinteressentenbeiträgen (Anmausgenommen Erhöhungen) und der Nächtigungsabgabe haben die Tourismusverbände in Abstimmung mit der „Steirische Tourismus GmbH“ für Werbekooperationen, touristische Veranstaltungen, Produktbewerbungen, Destinationsmanagement, Messebesuche, touristische Projekte oder sonstige Marketingaktivitäten zu verwenden.: entfallen

(4) Die Tourismusverbände haben zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit und im Sinne eines gesamtsteirisch einheitlichen touristischen Außenauftritts bei sämtlichen Werbemitteln, Marketingaktivitäten, bei Veranstaltungen und bei ihrem Internetauftritt stets auch die touristische Dachmarke des Landes Steiermark zu verwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 57/2014, LGBl. Nr. 52/2021

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