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(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach § 1 Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.
(3) Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 lit. f zu geben.
(4) Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.
(5) Die Inanspruchnahme der Tiroler Patientenvertretung erfolgt unentgeltlich.
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(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach § 1 Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.
(3) Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 lit. f zu geben.
(4) Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, an deren Geheimhaltung ein schutzwürdiges Interesse einer Person besteht, verpflichtet.
(5) Die Inanspruchnahme der Tiroler Patientenvertretung erfolgt unentgeltlich.