§ 2 T-PVG Aufgaben

T-PVG - Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Tiroler Patientenvertretung hat für die im § 1 Abs. 1 genannten Personen folgende Aufgaben wahrzunehmen:Die Tiroler Patientenvertretung hat für die im Paragraph eins, Absatz eins, genannten Personen folgende Aufgaben wahrzunehmen:
    1. a)Litera aEntgegennahme und Behandlung von Beschwerden sowie Information über das Ergebnis der Prüfung,
    2. b)Litera bAufzeigen von Mängeln oder Missständen und Hinwirken auf deren Beseitigung,
    3. c)Litera cErteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach § 1 Abs. 1,Erteilung von Auskünften im Zusammenhang mit den Rechten und Pflichten der Personen nach Paragraph eins, Absatz eins,,
    4. d)Litera dPrüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach § 1 Abs. 1,Prüfung von Anregungen und Abgabe von Empfehlungen zur Verbesserung der Stellung der Personen nach Paragraph eins, Absatz eins,,
    5. e)Litera eWahrnehmung der Aufgaben des Entschädigungsbeauftragten nach dem Tiroler Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, LBGl. Nr. 71/2001, in der jeweils geltenden Fassung,
    6. f)Litera fAbgabe von Stellungnahmen in grundlegenden allgemeinen patientenrelevanten Fragen.
  2. (2)Absatz 2Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach § 1 Abs. 1 im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Tiroler Patientenvertretung für die Personen nach Paragraph eins, Absatz eins, im erforderlichen Ausmaß außerhalb der Landeshauptstadt Sprechstunden bzw. Sprechtage abzuhalten.
  3. (3)Absatz 3Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Abs. 1 lit. f zu geben.Der Tiroler Patientenvertretung ist bei der Durchführung von Begutachtungsverfahren zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen des Landes, bei grundlegenden Planungsvorhaben des Landes und vor der Errichtung neuer stationärer und ambulanter Versorgungsstrukturen, für die öffentliche Mittel eingesetzt werden, Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme nach Absatz eins, Litera f, zu geben.
  4. (4)Absatz 4Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Art. 22a Abs. 2 zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Patientenvertreter sowie als Mitarbeiter fort.Der Patientenvertreter und seine Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet, soweit dies aufgrund eines schutzwürdigen Interesses nach Artikel 22 a, Absatz 2, zweiter Satz B-VG erforderlich ist. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Patientenvertreter sowie als Mitarbeiter fort.
  5. (5)Absatz 5Die Inanspruchnahme der Tiroler Patientenvertretung erfolgt unentgeltlich.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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