§ 3 T-PVG Mitwirkung, Zusammenarbeit

T-PVG - Patientenvertretung, Tiroler, Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 08.05.2024

(1) Die zuständigen Landes- und Gemeindeorgane sowie die Träger der in die Zuständigkeit des Landes fallenden Gesundheits- und Rettungseinrichtungen haben die Tiroler Patientenvertretung bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen, ihr auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen vorzulegen. Die Einrichtungen nach § 1 Abs. 2 haben den persönlichen Kontakt der Personen nach § 1 Abs. 1 mit der Tiroler Patientenvertretung zu ermöglichen und bei Bedarf geeignete Räumlichkeiten zur Abhaltung von Sprechstunden bzw. Sprechtagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Tiroler Patientenvertretung hat mit Patientenselbsthilfegruppen sowie sonstigen in Betracht kommenden Personengruppen, die Interessen der Personen nach § 1 Abs. 1 wahrnehmen, die Zusammenarbeit zu suchen.

(3) Bei Wahrnehmung oder Vermutung von Missständen, die in den Zuständigkeitsbereich des Kinder- und Jugendanwaltes nach dem Tiroler Kinder- und Jugendhilfegesetz, LGBl. Nr. 150/2013, in der jeweils geltenden Fassung fallen, ist dieser zu informieren.

In Kraft seit 31.03.2017 bis 31.12.9999
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