§ 16a TGFG Landes-Zielsteuerungskommission

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Fassung gültig ab 01.09.2025

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;die drei Mitglieder der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und das Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind. Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a ist § 10 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden sind. Für die Mitglieder nach Absatz eins, Litera a, ist Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie Landes-Zielsteuerungskommission besteht aus 13 Mitgliedern. Ihr gehören an:
    1. a)Litera adie drei Mitglieder der Landesregierung nach § 10 Abs. 1 lit. a, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach § 10 Abs. 1 lit. a und das Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. e sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;die drei Mitglieder der Landesregierung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,, der Experte auf dem Gebiet des Gesundheitswesens nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera a und das Mitglied nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera e, sowie ein weiteres Mitglied auf Vorschlag der Landesregierung, als Kurie des Landes;
    2. b)Litera bsechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach § 10 Abs. 1 lit. b vorzuschlagen;sechs Mitglieder aus dem Kreis der Träger der Sozialversicherung als Kurie der Sozialversicherung; diese sind entsprechend den Vorgaben nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, vorzuschlagen;
    3. c)Litera cein Mitglied auf Vorschlag des Bundes.
  2. (2)Absatz 2Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach § 10 Abs. 2, 3, 4 und 5 sowie § 11 sinngemäß anzuwenden sind. Für die Mitglieder nach Abs. 1 lit. a ist § 10 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder nach Absatz eins, Litera b und c sind von der Landesregierung zu bestellen, wobei die Bestimmungen nach Paragraph 10, Absatz 2,, 3, 4 und 5 sowie Paragraph 11, sinngemäß anzuwenden sind. Für die Mitglieder nach Absatz eins, Litera a, ist Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, sinngemäß anzuwenden.

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