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(1) Die Organe des Fonds sind:
a) | die Gesundheitsplattform, | |||||||||
b) | der Vorsitzende | |||||||||
c) | der geschäftsführende Ausschuss | |||||||||
d) | die Landes-Zielsteuerungskommission. |
(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 169/1983 sinngemäß anzuwenden.
(1) Die Organe des Fonds sind:
a) | die Gesundheitsplattform, | |||||||||
b) | der Vorsitzende | |||||||||
c) | der geschäftsführende Ausschuss | |||||||||
d) | die Landes-Zielsteuerungskommission. |
(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 169/1983 sinngemäß anzuwenden.