§ 9 TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Die Organe des Fonds sind:

a)

die Gesundheitsplattform,

b)

der Vorsitzende der Gesundheitsplattform,

c)

der geschäftsführende Ausschuss.,

d)

die Landes-Zielsteuerungskommission.

(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 169/1983 sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 09.07.2008 bis 31.12.2012

(1) Die Organe des Fonds sind:

a)

die Gesundheitsplattform,

b)

der Vorsitzende der Gesundheitsplattform,

c)

der geschäftsführende Ausschuss.,

d)

die Landes-Zielsteuerungskommission.

(2) Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. Nr. 169/1983 sinngemäß anzuwenden.

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