§ 9 TGFG Organe des Fonds

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2025
  1. (1)Absatz einsDie Organe des Fonds sind:
    1. a)Litera adie Gesundheitsplattform,
    2. b)Litera bder Vorsitzende,
    3. c)Litera cdas Präsidium,
    4. d)Litera ddie Landes-Zielsteuerungskommission.
  2. (2)Absatz 2Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Abs. 1 ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), BGBl. Nr. 80/1965, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 61/2021 sinngemäß anzuwenden.Auf einen Regressanspruch des Fonds gegen Personen, die eine Organfunktion nach Absatz eins, ausüben, ist das Bundesgesetz über die Beschränkung der Schadenersatzpflicht der Dienstnehmer (Dienstnehmerhaftpflichtgesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965,, in der Fassung des Gesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021, sinngemäß anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 2/2001, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin als Mitglied der Landesregierung oder aufgrund dienstrechtlicher Vorschriften einer Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.
In Kraft seit 01.09.2025 bis 31.12.9999
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