§ 2b TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der

Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen;

b)

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

c)

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

d)

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;

e)

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

f)

die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;

g)

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

h)

die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

i)

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);

j)

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

k)

die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

l)

die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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