Der | Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen: | |||||||||
a) | die Beschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsübereinkommen; | |||||||||
b) | die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung; | |||||||||
c) | die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts; | |||||||||
d) | die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c; | |||||||||
e) | die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs; | |||||||||
f) | die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens; | |||||||||
g) | die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural; | |||||||||
h) | die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung; | |||||||||
i) | die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7); | |||||||||
j) | die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen; | |||||||||
k) | die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement; | |||||||||
l) | die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben. |
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