§ 2b TGFG

Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

Der

Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Beratung des Entwurfs desBeschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsvertrages und die Empfehlung zu dessen AbschlussZielsteuerungsübereinkommen;

b)

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des FinanzrahmenvertragesZielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

c) die Erstellung von Jahresarbeitsprogrammen für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrages;

dc)

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

ed)

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;

fe)

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

gf)

die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;

g)

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

h)

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramuralErstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

i) die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

ji)

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);

j)

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

k)

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen GesundheitsleistungenVorgaben zum Nahtstellenmanagement;

l) die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

ml)

die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.2016

Der

Fonds hat in Angelegenheiten der Zielsteuerung folgende Aufgaben wahrzunehmen:

a)

die Beratung des Entwurfs desBeschlussfassung über das Landes-Zielsteuerungsvertrages und die Empfehlung zu dessen AbschlussZielsteuerungsübereinkommen;

b)

die Koordination, Abstimmung und Festlegung aller aus dem Zielsteuerungsvertrag und dem Landes-Zielsteuerungsvertrag einschließlich des FinanzrahmenvertragesZielsteuerungsübereinkommen resultierenden Aufgaben und Maßnahmen zur Umsetzung;

c) die Erstellung von Jahresarbeitsprogrammen für Maßnahmen auf Landesebene zur konkreten Umsetzung des Landes-Zielsteuerungsvertrages;

dc)

die Mitwirkung am bundesweiten Monitoring und die Behandlung des Monitoringberichts;

ed)

die Wahrnehmung von Agenden des Sanktionsmechanismus der Zielsteuerung-Gesundheit nach § 22c;

fe)

die Umsetzung der Regelungen für vertragliche und gemeinsam von Sozialversicherung und Ländern zu verantwortende sektorenübergreifende Finanzierungs- und Verrechnungsmechanismen auf Landesebene (z. B. Spitalsambulanzen, Gruppenpraxen und niedergelassene Fachärzte, tagesklinische Versorgung, innovative Versorgungsformen) sowie die Umsetzung von vereinbarten innovativen Modellen zur sektorenübergreifenden Finanzierung des ambulanten Bereichs;

gf)

die Abstimmung der Inhalte sowie allfälliger Anpassungen, Wartungen und Weiterentwicklungen des Regionalen Strukturplanes Gesundheit bzw. von Kapazitätsfestlegungen für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in allen Sektoren des Gesundheitswesens;

g)

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramural;

h)

die Angelegenheiten der Großgeräte intra- und extramuralErstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

i) die Erstellung einer Strategie zur Gesundheitsförderung;

ji)

die Angelegenheiten des Gesundheitsförderungsfonds (§ 7);

j)

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen Gesundheitsleistungen;

k)

die Mitwirkung bei der Umsetzung von Qualitätsvorgaben für die Erbringung von intra- und extramuralen GesundheitsleistungenVorgaben zum Nahtstellenmanagement;

l) die Umsetzung von Vorgaben zum Nahtstellenmanagement;

ml)

die Evaluierung der von der Landes-Zielsteuerungskommission wahrgenommenen Aufgaben.

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