§ 15 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.05.2024

(1) Der Vorsitzende hat die Gesundheitsplattform nach Bedarf, mindestens aber zweimal jährlich, zu Sitzungen einzuberufen. Wenn dies mindestens drei Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Beratungsgegenstandes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzende die Gesundheitsplattform binnen vier Wochen zu einer Sitzung einzuberufen.

(2) Im Fall der Verhinderung hat jedes Mitglied für seine Vertretung zu sorgen.

(3) Ist eine Angelegenheit so dringend, dass die nächste Sitzung der Gesundheitsplattform ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Fonds nicht abgewartet werden kann, so kann ein Beschluss der Gesundheitsplattform im Weg eines Umlaufes herbeigeführt werden. Dies hat in der Weise zu geschehen, dass der Beschlussantrag vom Vorsitzenden allen Mitgliedern zugeleitet wird. Diese haben ihre Stimme innerhalb von 14 Tagen schriftlich durch einen diesbezüglichen Vermerk auf dem Beschlussantrag abzugeben. Ist ein Mitglied wegen Abwesenheit an der Stimmabgabe verhindert, so ist der Beschlussantrag dem jeweiligen Ersatzmitglied zuzuleiten. Ist auch dieses verhindert, so hat der Vorsitzende dies auf dem Beschlussantrag zu vermerken. Der Vorsitzende hat das Ergebnis der Beschlussfassung den Mitgliedern bei der nächsten Sitzung der Gesundheitsplattform mitzuteilen.

(4) Die Gesundheitsplattform ist beschlussfähig, wenn mindestens neun Mitglieder oder Ersatzmitglieder mit Stimmrecht (§ 10 Abs. 1 lit. a bis i), darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, anwesend sind.

(5) Die Gesundheitsplattform fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in den folgenden lit. a bis d sowie im Abs. 6 nichts anderes bestimmt ist. In den folgenden Angelegenheiten gilt für die Beschlussfassung:

a)

in Angelegenheiten als Fonds (§ 2) mit Ausnahme jener des § 2 Abs. 2a muss die Mehrheit der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a zustimmen;

b)

in Angelegenheiten des Teilbetrages der Zuschüsse für krankenanstaltenentlastende Maßnahmen (§ 2 Abs. 2a) müssen die Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a und b zustimmen;

c)

in Angelegenheiten allgemeiner gesundheitspolitischer Belange (§ 2a) müssen drei Viertel der Mitglieder nach § 10 Abs. 1 lit. a bis c zustimmen;

d)

bei Beschlüssen, die gegen geltendes Bundesrecht, die geltenden Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG, den Zielsteuerungsvertrag oder gegen Beschlüsse der Organe der Bundesgesundheitsagentur verstoßen, kommt dem Mitglied nach § 10 Abs. 1 lit. c ein Vetorecht zu.

(6) Die Geschäftsordnung (§ 16 Abs. 4) kann nur mit der Mehrheit von wenigstens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 TGFG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 TGFG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 TGFG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 TGFG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 TGFG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis TGFG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 14 TGFG
§ 16 TGFG