§ 16f TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Die Landes-Zielsteuerungskommission hat das Nähere über die Geschäftsführung durch eine Geschäftsordnung zu regeln. Dabei sind die Bestimmungen des § 16 Abs. 4 sinngemäß anzuwenden. Jedenfalls ist in der Geschäftsordnung festzulegen, dass die beiden Vorsitzenden zu den Sitzungen gemeinsam einladen und die Vorbereitung der Sitzungen gemeinsam erfolgt.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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