§ 18a TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.05.2024

(1) Der Fonds ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in Fällen des § 2 Abs. 1 lit. b des Tiroler Datenverarbeitungsgesetzes, LGBl. Nr. 143/2018, in der jeweils geltenden Fassung, gemeinsam mit dem Amt der Tiroler Landesregierung.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten zur Erfüllung übertragener hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Aufgaben des Bundes und des Landes Tirol oder im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere der Erreichung der Ziele des Fonds, den Aufgaben in Angelegenheiten als Fonds, den allgemeinen gesundheitspolitischen Aufgaben, den Aufgaben in Angelegenheiten der Zielsteuerung, der Qualitätssicherung, der Krankenanstaltenplanung, den Aufgaben des Gesundheitsförderungsfonds, der Durchführung von Zielsteuerungsprojekten und Versorgungsprogrammen im Rahmen der Zielsteuerung, den Aufgaben der Gesundheitsplattform, der Befassung in krankenanstaltenrechtlichen Verfahren, den Aufgaben der Landes-Zielsteuerungskommission, der Tiroler Gesundheitskonferenz, der Aufsicht sowie der Statistik, jeweils erforderlich sind:

a)

von Rechtsträgern von Krankenanstalten, Vertretern des Rechtsträgers von Krankenanstalten und von Pächtern von Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Bescheide,

b)

von den Funktionsträgern der Krankenanstalten und vom medizinischen Personal der Krankenanstalten: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten zur Beurteilung der Qualifikationen aus rechtlicher und fachlicher Sicht, Beschäftigungsausmaß,

c)

von Verwaltungs-, Kanzlei- und Betriebspersonal von Krankenanstalten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten, Beschäftigungsausmaß,

d)

von Ansprechpersonen der Systempartner, von Sachverständigen und von Projektanten: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten,

e)

von Patienten: Identifikationsdaten, Patientenidentifikationsnummer, Geburtsdatum, Sterbedatum, Staatsbürgerschaft, Sozialversicherungsnummer, Geschlecht, Wohnsitz, Diagnosen, Gesundheitszustand, Zeitpunkt, Dauer, Art und Ort der in Anspruch genommenen Gesundheitsleistungen.

(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der ihm im Zusammenhang mit diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen Daten nach Abs. 2 zur Erfüllung der gesetzlichen Melde-, Auskunfts- und Berichtspflichten insbesondere an

a)

die Landesregierung,

b)

das für Gesundheitswesen zuständige Bundesministerium,

c)

die Bundesgesundheitsagentur,

d)

die Systempartner,

e)

an die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden

übermitteln. Darüber hinaus dürfen die nach Abs. 1 Verantwortlichen Daten nach Abs. 2 an die Bundesgesundheitsagentur und an die Träger der Sozialversicherung übermitteln, sofern dies zur Erfüllung der diesen Einrichtungen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.

(5) Die in die Gesetzgebungszuständigkeit des Landes Tirol fallenden Gesundheitseinrichtungen haben dem Fonds zur Erfüllung seiner Aufgaben auf Anforderung die Leistungserbringer, die Leistungsempfänger, die Kostenträger sowie die überweisenden Stellen betreffenden Daten hinsichtlich Leistungserbringer, Leistungsempfänger, überweisender Stelle, Diagnose, Leistung, Statistik- und Kostendaten, Kostenträger und Erlöse in entsprechend aufbereiteter Form zu übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen sind berechtigt, in Berichten gem. § 21 Abs. 3 den Familiennamen, Vornamen und akademische Grade der Organe des Fonds zu veröffentlichen.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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