§ 19 TGFG

TGFG - Gesundheitsfondsgesetz - TGFG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Verstößt eine Fondskrankenanstalt im maßgeblichen Ausmaß gegen einvernehmlich zwischen dem Bund und den Ländern festgelegte sowie in deren Umsetzung vom Land Tirol festgelegte Pläne oder Vorgaben im Zusammenhang mit der Qualität oder der Dokumentation, so hat der Fonds nachweislich nach vorheriger Androhung geeignete Maßnahmen zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes zu setzen, wie etwa die Zurückhaltung oder Kürzung von Finanzmitteln.

(2) Bei zu Unrecht erhaltenen Mitteln als Folge nicht ordnungsgemäßer Dokumentation oder bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen zu Investitionsvorhaben oder zur Anschaffung medizinisch-technischer Großgeräte oder von Mitteln zur Förderung von krankenhausentlastenden Planungen, Projekten und Maßnahmen oder schwerwiegenden Verstößen gegen die vorgeschriebene Form der Leistungskodierung im Rahmen des leistungsorientierten Finanzierungssystems hat der Fonds die Rückzahlung der zweckwidrig eingesetzten oder zu Unrecht erhaltenen Gelder zu verlangen.

In Kraft seit 01.01.2013 bis 31.12.9999
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