§ 12 T-PFG Geheimhaltungspflicht

Patientenentschädigungsfonds-Gesetz, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2025 bis 31.12.9999

DieFür die Mitglieder der Organe des Fonds sind verpflichtetgelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, alle ihnen ausschließlich beiLGBl. Nr. 2/2001, in der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu haltenjeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

Stand vor dem 31.08.2025

In Kraft vom 12.09.2001 bis 31.08.2025

DieFür die Mitglieder der Organe des Fonds sind verpflichtetgelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (§ 13 des Landesbedienstetengesetzes, alle ihnen ausschließlich beiLGBl. Nr. 2/2001, in der Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen Dritten gegenüber geheim zu haltenjeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.Für die Mitglieder der Organe des Fonds gelten die Bestimmungen über die Geheimhaltungspflicht für Landesbedienstete (Paragraph 13, des Landesbedienstetengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 2 aus 2001,, in der jeweils geltenden Fassung) sinngemäß, soweit sie nicht ohnehin der dienstrechtlichen Geheimhaltungspflicht unterliegen. Die Entscheidung über die Entbindung von der Geheimhaltungspflicht obliegt der Landesregierung.

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