§ 1 Stmk. AKG Geltungsbereich

Steiermärkisches Akkreditierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen akkreditiert werden, die ihren Sitz im Land Steiermark haben.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.

(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 01.09.1995 bis 02.03.2010
  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.
  2. (2)Absatz 2Es dürfen nur Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen akkreditiert werden, die ihren Sitz im Land Steiermark haben.
  3. (3)Absatz 3Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.

(1) Dieses Gesetz regelt die Akkreditierung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen und legt die hiezu erforderlichen Verfahrensbestimmungen unter Berücksichtigung der personellen, ausstattungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen fest.

(2) (Anm.: entfallen)

(3) Die Anerkennung von in- oder ausländischen Prüf- und Überwachungsberichten sowie von Zertifizierungen richtet sich nach den die einzelnen Materien regelnden Rechtsvorschriften des Landes Steiermark.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

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