§ 2 Stmk. GG 1973 Begriffsbestimmungen

Steiermärkisches Gasgesetz 1973

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.10.2001 bis 31.12.9999

Als brennbares Gas gilt jeder Körper(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, der bei einem Druck von 760 Torr unddie sich bei einer Temperatur von 0o15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatzustand aufweistAggregatszustand befinden und an der Luft durch WärmezufuhrEnergiezufuhr entzündet werden kannkönnen.

(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001

Stand vor dem 24.10.2001

In Kraft vom 01.10.1973 bis 24.10.2001

Als brennbares Gas gilt jeder Körper(1) Gasförmige Brennstoffe sind jene Stoffe, der bei einem Druck von 760 Torr unddie sich bei einer Temperatur von 0o15 Grad Celsius und einem Druck von 1 bar in einem gasförmigen Aggregatzustand aufweistAggregatszustand befinden und an der Luft durch WärmezufuhrEnergiezufuhr entzündet werden kannkönnen.

(2) Gasgeräte sind jene Teile einer Gasanlage, die zum Kochen, zum Heizen, zur Warmwasserbereitung, zu Kühl-, Beleuchtungs- oder Waschzwecken verwendet werden und die mit brennbaren Gasen und gegebenenfalls bei einer normalen Wassertemperatur von nicht mehr als 105 Grad Celsius betrieben werden. Gasgebläsebrenner und zugehörige Wärmeaustauscher gelten als Gasgeräte.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 73/2001

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten