§ 3 Bgld. PBÜ-G Voraussetzungen der Zuweisung, Vorgangsweise

Burgenländisches Personalzuweisungs- und Betriebsübergangsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.05.2025 bis 31.12.9999
(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn

1. a)

Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder

b)

ein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,

2.

die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und

3.

keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden

1.

im Falle der schriftlichen Zustimmung der oder des Landesbediensteten mit dem auf das Einlangen der Zustimmung folgenden Tag,

2.

ansonsten nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Verständigung.

Die Zuweisung wird mit dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Tag, frühestens jedoch drei Monate vor der Zustellung der Zuweisungsverfügung wirksam.

(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsLandesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aTätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder
      2. b)Litera bein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
  3. (3)Absatz 3Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werdenDie betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (Paragraph 8,) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden
    1. 1.Ziffer einsim Falle der schriftlichen Zustimmung der oder des Landesbediensteten mit dem auf das Einlangen der Zustimmung folgenden Tag,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Verständigung.
    Die Zuweisung wird mit dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Tag, frühestens jedoch drei Monate vor der Zustellung der Zuweisungsverfügung wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zulässig.

Stand vor dem 23.05.2025

In Kraft vom 01.10.2005 bis 23.05.2025
(1) Landesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn

1. a)

Tätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder

b)

ein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,

2.

die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und

3.

keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.

(3) Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.

(4) Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden

1.

im Falle der schriftlichen Zustimmung der oder des Landesbediensteten mit dem auf das Einlangen der Zustimmung folgenden Tag,

2.

ansonsten nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Verständigung.

Die Zuweisung wird mit dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Tag, frühestens jedoch drei Monate vor der Zustellung der Zuweisungsverfügung wirksam.

(5) Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.

  1. (1)Absatz einsLandesbedienstete können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten einem Rechtsträger dauernd oder vorübergehend zugewiesen werden, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      1. a)Litera aTätigkeiten, die bisher in einer beim Land eingerichteten Organisationseinheit besorgt worden sind, von einem Rechtsträger besorgt werden sollen oder
      2. b)Litera bein Rechtsträger auf Grund der besonderen Qualifikation einer oder eines Landesbediensteten die Zuweisung beantragt,
    2. 2.Ziffer 2die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt und
    3. 3.Ziffer 3keine wichtigen dienstlichen Gründe gegen die Zuweisung sprechen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 Z 2 ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Abs. 1 Z 1 lit. a die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.Abweichend von Absatz eins, Ziffer 2, ist eine Zustimmung der oder des Landesbediensteten nicht erforderlich, wenn durch eine Maßnahme nach Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, die mit dem Arbeitsplatz der oder des jeweiligen Landesbediensteten verbundenen Aufgaben ganz oder überwiegend wegfallen.
  3. (3)Absatz 3Die Zuweisung einer Landesbeamtin oder eines Landesbeamten ist mit Bescheid zu verfügen.
  4. (4)Absatz 4Die betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (§ 8) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werdenDie betroffenen Landesbediensteten sind von der beabsichtigten Zuweisung unter Bekanntgabe des Grundes der Maßnahme, des Rechtsträgers, des neuen Dienstortes, der neuen Dienststelle, der dienst- und besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Maßnahme und des Optionsrechts (Paragraph 8,) schriftlich zu verständigen. Einer Verständigung bedarf es nicht, wenn die oder der Landesbedienstete der Zuweisung schriftlich zustimmt. Die Zuweisung darf frühestens verfügt werden
    1. 1.Ziffer einsim Falle der schriftlichen Zustimmung der oder des Landesbediensteten mit dem auf das Einlangen der Zustimmung folgenden Tag,
    2. 2.Ziffer 2ansonsten nach Ablauf von vier Wochen nach der Zustellung der schriftlichen Verständigung.
    Die Zuweisung wird mit dem in der Zuweisungsverfügung bestimmten Tag, frühestens jedoch drei Monate vor der Zustellung der Zuweisungsverfügung wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Abs. 1 Z 1 ist nicht zulässig.Die Gewährung eines Sonderurlaubes für die Ausübung von Tätigkeiten nach Absatz eins, Ziffer eins, ist nicht zulässig.

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