§ 50 AMSG Arbeitsmarktrücklage

Arbeitsmarktservicegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.Das durch die Überweisungen gemäß Paragraphen 15 und 16 AMPFG sowie gemäß Paragraph 52, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien Gewinnrücklagen im Auftrag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stammen und nicht für die Abdeckung eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes erforderlich sind. Im Geschäftsjahr 2025 ist der Arbeitsmarktrücklage ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro zuzuführen.
  3. (23)Absatz 23Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des Paragraph 51, herangezogen werden kann.

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsDas durch die Überweisungen gemäß §§ 15 und 16 AMPFG sowie gemäß § 52 entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.Das durch die Überweisungen gemäß Paragraphen 15 und 16 AMPFG sowie gemäß Paragraph 52, entstehende Vermögen ist durch Bildung einer besonderen Rücklage (Arbeitsmarktrücklage) zu binden.
  2. (2)Absatz 2Der Arbeitsmarktrücklage sind ferner die Beträge zuzuführen, die aus der Auflösung von freien Gewinnrücklagen im Auftrag der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz stammen und nicht für die Abdeckung eines ansonsten entstehenden Bilanzverlustes erforderlich sind. Im Geschäftsjahr 2025 ist der Arbeitsmarktrücklage ein Betrag in Höhe von 25 Millionen Euro zuzuführen.
  3. (23)Absatz 23Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des § 51 herangezogen werden kann.Die Arbeitsmarktrücklage ist gewinnbringend so anzulegen, dass sie umgehend für Zwecke des Paragraph 51, herangezogen werden kann.

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