§ 28 Bgld. LVBG 2013 Ergänzungszulage aus Anlass des Abschlusses

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999

einer Grundausbildung
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 30, eine monatliche Ergänzungszulage.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, soweit eine solche nach den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Ergänzungszulage beträgt

in der Ergänzungszulagenstufe

1

2

3

4

Euro

a) in der Entlohnungsgruppe a

559,70579,30

959,50993,10

1.354,301.401,70

1.852,901.917,80

b) in der Entlohnungsgruppe b

150,90156,20

499,80517,30

800,50828,50

1.000,401.035,40

c) in der Entlohnungsgruppe c

128,00132,50

273,40283,00

365,70378,50

-

d) in der Entlohnungsgruppe d

59,8061,90

133,20137,90

203,70210,80

-

  1. (4) Absatz 4Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Ergänzungszulagenstufe 4 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach 38 Jahren und sechs Monaten;
    2. 2.Ziffer 2die Ergänzungszulagenstufe 3 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach 20 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cc nach 37 Jahren,
      4. d)Litera dd nach 35 Jahren;
    3. 3.Ziffer 3die Ergänzungszulagenstufe 2 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach 15 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach 16 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cc nach 21 Jahren,
      4. d)Litera dd nach 27 Jahren;
    4. 4.Ziffer 4die Ergänzungszulagenstufe 1 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach fünf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach zehn Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cc nach 17 Jahren,
      4. d)Litera dd nach 17 Jahren.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024

einer Grundausbildung
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 und des § 30 eine monatliche Ergänzungszulage.Den Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a, b, c und d gebührt nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 und des Paragraph 30, eine monatliche Ergänzungszulage.
  2. (2)Absatz 2Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß § 9 Abs. 1 und 2, soweit eine solche nach den in § 9 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.Voraussetzung für den Anspruch auf Ergänzungszulage ist der erfolgreiche Abschluss der Grundausbildung gemäß Paragraph 9, Absatz eins und 2, soweit eine solche nach den in Paragraph 9, Absatz 2, angeführten Rechtsvorschriften vorgesehen ist.
  3. (3)Absatz 3Die Ergänzungszulage beträgt

in der Ergänzungszulagenstufe

1

2

3

4

Euro

a) in der Entlohnungsgruppe a

559,70579,30

959,50993,10

1.354,301.401,70

1.852,901.917,80

b) in der Entlohnungsgruppe b

150,90156,20

499,80517,30

800,50828,50

1.000,401.035,40

c) in der Entlohnungsgruppe c

128,00132,50

273,40283,00

365,70378,50

-

d) in der Entlohnungsgruppe d

59,8061,90

133,20137,90

203,70210,80

-

  1. (4) Absatz 4Ab Erreichen des angeführten Besoldungsdienstalters gebührt
    1. 1.Ziffer einsdie Ergänzungszulagenstufe 4 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach 25 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach 38 Jahren und sechs Monaten;
    2. 2.Ziffer 2die Ergänzungszulagenstufe 3 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach 21 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach 20 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cc nach 37 Jahren,
      4. d)Litera dd nach 35 Jahren;
    3. 3.Ziffer 3die Ergänzungszulagenstufe 2 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach 15 Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach 16 Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cc nach 21 Jahren,
      4. d)Litera dd nach 27 Jahren;
    4. 4.Ziffer 4die Ergänzungszulagenstufe 1 in den Entlohnungsgruppen
      1. a)Litera aa nach fünf Jahren und sechs Monaten,
      2. b)Litera bb nach zehn Jahren und sechs Monaten,
      3. c)Litera cc nach 17 Jahren,
      4. d)Litera dd nach 17 Jahren.

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