§ 31 Bgld. LVBG 2013 Funktionszulage

Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
  2. (2)Absatz 2Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß Paragraph 83, geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach § 32 maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach Paragraph 32, maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
  4. (4)Absatz 4Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a elf Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b acht Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
    1. 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppe a

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

195,10201,90

63

a/3

368,90381,80

66

a/4

644,30666,90

69

a/5

942,80975,80

72

a/6

1.264,801.309,10

75

a/7

1.610,001.666,40

78

a/8

1.979,002.048,30

81

a/9

2.371,302.454,30

84

a/10

2.787,002.884,50

87

a/11

3.226,103.339,00

90

a/12

3.688,603.817,70

  1. 2.

    Stellenwert bis

    Bewertungsgruppe

    Euro

    57

    b/1

    333,70

    60

    b/2

    585,50

    63

    b/3

    860,60

    66

    b/4

    1.159,20

    69

    b/5

    1.481,20

    72

    b/6

    1.967,40

    75

    b/7

    2.341,80

    78

    b/8

    2.740,10

    1. (5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
  2. 2.Ziffer 2

    Stellenwert bis

    Bewertungsgruppe

    Euro

    57

    b/1

    345,40

    60

    b/2

    606,00

    63

    b/3

    890,70

    66

    b/4

    1.199,80

    69

    b/5

    1.533,00

    72

    b/6

    2.036,30

    75

    b/7

    2.423,80

    78

    b/8

    2.836,00

    1. (5)Absatz 5Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (Paragraph 28, des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,) mit Ausnahme der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2, LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
  2. (2)Absatz 2Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß Paragraph 83, geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach § 32 maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach Paragraph 32, maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
  4. (4)Absatz 4Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a elf Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b acht Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
    1. 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppe a

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

195,10201,90

63

a/3

368,90381,80

66

a/4

644,30666,90

69

a/5

942,80975,80

72

a/6

1.264,801.309,10

75

a/7

1.610,001.666,40

78

a/8

1.979,002.048,30

81

a/9

2.371,302.454,30

84

a/10

2.787,002.884,50

87

a/11

3.226,103.339,00

90

a/12

3.688,603.817,70

  1. 2.

    Stellenwert bis

    Bewertungsgruppe

    Euro

    57

    b/1

    333,70

    60

    b/2

    585,50

    63

    b/3

    860,60

    66

    b/4

    1.159,20

    69

    b/5

    1.481,20

    72

    b/6

    1.967,40

    75

    b/7

    2.341,80

    78

    b/8

    2.740,10

    1. (5) Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
  2. 2.Ziffer 2

    Stellenwert bis

    Bewertungsgruppe

    Euro

    57

    b/1

    345,40

    60

    b/2

    606,00

    63

    b/3

    890,70

    66

    b/4

    1.199,80

    69

    b/5

    1.533,00

    72

    b/6

    2.036,30

    75

    b/7

    2.423,80

    78

    b/8

    2.836,00

    1. (5)Absatz 5Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (Paragraph 28, des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,) mit Ausnahme der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2, LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.

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