§ 31 Bgld. LVBG 2013 Funktionszulage

Bgld. LVBG 2013 - Burgenländisches Landesvertragsbedienstetengesetz 2013

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.06.2025
  1. (1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppen a und b gebührt eine Funktionszulage, wenn sie dauernd oder vorübergehend, mindestens aber während eines ununterbrochenen Zeitraums von drei Monaten, mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Modellstelle mit einem Stellenwert von mehr als 54 in der Entlohnungsgruppe b oder mehr als 57 in der Entlohnungsgruppe a zuzuordnen ist.
  2. (2)Absatz 2Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß § 83 geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.Vertragsbediensteten, deren Entgelt durch einen Sondervertrag gemäß Paragraph 83, geregelt wird, gebührt eine Funktionszulage nur, wenn dies im Sondervertrag vereinbart wird.
  3. (3)Absatz 3Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach § 32 maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.Die Höhe der Funktionszulage richtet sich nach der Entlohnungsgruppe und nach der Bewertungsgruppe, der die nach Paragraph 32, maßgebende Modellstelle zugeordnet ist.
  4. (4)Absatz 4Das Funktionszulagenschema umfasst in der Entlohnungsgruppe a elf Bewertungsgruppen und in der Entlohnungsgruppe b acht Bewertungsgruppen. Die Bewertungsgruppe 1 reicht bis zu einem Stellenwert von 57 Punkten. Jede Bewertungsgruppe umfasst eine Spanne von drei Punkten. Die Funktionszulage beträgt für Vertragsbedienstete der
    1. 1.Ziffer einsEntlohnungsgruppe a

Stellenwert bis

Bewertungsgruppe

Euro

60

a/2

201,90

63

a/3

381,80

66

a/4

666,90

69

a/5

975,80

72

a/6

1.309,10

75

a/7

1.666,40

78

a/8

2.048,30

81

a/9

2.454,30

84

a/10

2.884,50

87

a/11

3.339,00

90

a/12

3.817,70

  1. 2.Ziffer 2

    Stellenwert bis

    Bewertungsgruppe

    Euro

    57

    b/1

    345,40

    60

    b/2

    606,00

    63

    b/3

    890,70

    66

    b/4

    1.199,80

    69

    b/5

    1.533,00

    72

    b/6

    2.036,30

    75

    b/7

    2.423,80

    78

    b/8

    2.836,00

    1. (5)Absatz 5Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (§ 28 des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, LGBl. Nr. 67/2001) mit Ausnahme der Reisegebühren (§ 28 Abs. 2 LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.Durch die Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der oder des Vertragsbediensteten in zeitlicher und in mengenmäßiger Hinsicht sowie alle Mehraufwendungen (Paragraph 28, des Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetzes 2001 - LBBG 2001, Landesgesetzblatt Nr. 67 aus 2001,) mit Ausnahme der Reisegebühren (Paragraph 28, Absatz 2, LBBG 2001) als abgegolten. 30% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen und 10% der Funktionszulage gelten als Abgeltung für Mehraufwendungen.
In Kraft seit 01.01.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 31 Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 31 Bgld. LVBG 2013 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 31 Bgld. LVBG 2013


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 31 Bgld. LVBG 2013


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 31 Bgld. LVBG 2013 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. LVBG 2013 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 30 Bgld. LVBG 2013
§ 31a Bgld. LVBG 2013