§ 38 Stmk. TG 1992

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.12.9999

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.

(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.

(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die HandelskammerWirtschaftskammer Steiermark zu hören.

(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021

Stand vor dem 30.09.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.09.2021

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.

(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.

(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die HandelskammerWirtschaftskammer Steiermark zu hören.

(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021

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