§ 38 Stmk. TG 1992 Verpflichtung zur Duldung zwecks Errichtung und Erreichbarkeit von Einrichtungen und Zielen für Touristinnen/Touristen

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.
  4. (4)Absatz 4Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.
  5. (5)Absatz 5Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins., römisch II., römisch III. A. und C., römisch IV. und römisch VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.

(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.

(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.

(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsEinrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.
  2. (2)Absatz 2Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.
  4. (4)Absatz 4Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.
  5. (5)Absatz 5Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte römisch eins., römisch II., römisch III. A. und C., römisch IV. und römisch VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.

(1) Einrichtungen und Ziele für Touristen sind insbesondere Schutzhütten, sonstige touristische Unterkünfte in den Bergen, Schipisten bzw. deren Aufstiegshilfen, Langlaufloipen, Sprungschanzen, Reit-, Rad- und Wanderwege, Badeanlagen.

(2) Die Inanspruchnahme von Grundstücken zum Zweck der Errichtung einer Einrichtung oder eines Zieles für Touristen oder zur Gewährleistung der Erreichbarkeit einer derartigen Einrichtung oder eines derartigen Zieles kann grundsätzlich nur auf der Grundlage privatrechtlicher Vereinbarung mit den in Betracht kommenden Grundeigentümern erfolgen. Eine solche Vereinbarung hat für den Antragsberechtigten auch die Verpflichtung zu enthalten, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

(3) Ist für die Errichtung oder für die Erreichbarkeit einer Einrichtung oder eines Zieles die Inanspruchnahme mehrerer Grundstücke erforderlich und sind mindestens zwei Drittel der betroffenen Grundeigentümer bereit, privatrechtliche Vereinbarungen abzuschließen, so können die übrigen betroffenen Grundeigentümer bescheidmäßig zur Duldung der beabsichtigten Maßnahme verpflichtet werden.

(4) Zuständige Behörde ist die Bezirkshauptmannschaft. Antragsberechtigt ist der Tourismusverband, die Gemeinde oder jener Rechtsträger, der die Einrichtung oder das Ziel errichten oder deren Erreichbarkeit gewährleisten will. Im Verfahren sind die Gemeinde, der Tourismusverband, die Kammer für Land- und Forstwirtschaft und die Wirtschaftskammer Steiermark zu hören.

(5) Den betroffenen Grundeigentümern gebührt eine angemessene Entschädigung. Im Verfahren finden die Bestimmungen der Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 71/1954, sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1997, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1997,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,

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