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(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,
(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.
(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,