§ 37 Stmk. TG 1992 Finanzierung, Aufteilung und Interessentenbeiträge

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zu.
  3. (3)Absatz 3Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 10, StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach Paragraph 4, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (5)Absatz 5Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Absatz eins, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (Paragraph 4, Absatz 4,).

(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.

(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.

(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,

Stand vor dem 31.05.2025

In Kraft vom 01.10.2021 bis 31.05.2025
  1. (1)Absatz einsDie eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zu.
  3. (3)Absatz 3Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 10, StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach Paragraph 4, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (5)Absatz 5Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Absatz eins, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (Paragraph 4, Absatz 4,).

(1) Die eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.

(2) Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.

(3) Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 Abs. 1 StNFWAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,

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