§ 37 Stmk. TG 1992 Finanzierung, Aufteilung und Interessentenbeiträge

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.08.2025
  1. (1)Absatz einsDie eingegangenen Interessentenbeiträge sind unter Abzug der Einhebungsvergütung von 8 % von der Gemeinde dem jeweiligen Tourismusverband zur Gänze bis 31. Oktober zu übermitteln; später einlangende Beiträge sind in dem Einlangen entsprechenden Zeitabständen anzuweisen.
  2. (2)Absatz 2Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß § 34 Abs. 3 zu.Als Entschädigung für den Einhebungsaufwand steht der Gemeinde der Abzug einer Einhebungsvergütung von 8 % der entrichteten Interessentenbeiträge ohne Berücksichtigung einer Erhöhung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, zu.
  3. (3)Absatz 3Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß § 10 StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach § 4 Abs. 3.Die Tourismusgemeinde hat dem Tourismusverband den auf sie entfallenden Anteil aus der Nächtigungsabgabe gemäß Paragraph 10, StNAG bis zum 15. des nachfolgenden Monats zu überweisen. Dies gilt auch für Tourismusgemeinden nach Paragraph 4, Absatz 3,
  4. (4)Absatz 4(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  5. (5)Absatz 5Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Abs. 1 zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (§ 4 Abs. 4).Die Tourismusverbände sind verpflichtet, die Einnahmen gemäß Absatz eins, zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zu verwenden (Paragraph 4, Absatz 4,).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/1994, LGBl. Nr. 46/1998, LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 11/2012, LGBl. Nr. 52/2021, LGBl. Nr. 51/2025Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 1994,, Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 1998,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2025,

In Kraft seit 01.06.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 37 Stmk. TG 1992


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 37 Stmk. TG 1992 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 37 Stmk. TG 1992


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 37 Stmk. TG 1992


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 37 Stmk. TG 1992 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. TG 1992 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 36 Stmk. TG 1992
§ 38 Stmk. TG 1992