Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
(1)Absatz eins,Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2)Absatz 2,Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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