Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.05.2026
(1)Absatz eins,Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.Förderungen gemäß Paragraph 39 g,, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
(2)Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 39i Stmk. TG 1992
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 39i Stmk. TG 1992 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 39i Stmk. TG 1992