Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß § 35a besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß Paragraph 35 a, besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
0 Kommentare zu § 42b Stmk. TG 1992