§ 42b Stmk. TG 1992

Stmk. TG 1992 - Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.04.2026
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 19/2026Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß § 35a besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.Die Verpflichtung zur Bereitstellung des elektronischen Beitragserklärungssystems gemäß Paragraph 35 a, besteht erstmals für das Beitragsjahr 2027. Eine frühere Umsetzung ist zulässig, sofern die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

In Kraft seit 27.02.2026 bis 31.12.9999
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