§ 39i Stmk. TG 1992 Widmungsgemäße Verwendung

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.Förderungen gemäß Paragraph 39 g,, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
  2. (2)Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.

(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.03.2003 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.Förderungen gemäß Paragraph 39 g,, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.
  2. (2)Absatz 2,Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.

(1) Förderungen gemäß § 39g, deren Gewährung auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben erfolgte, sowie widmungswidrig verwendete Förderungsmittel sind rückzuerstatten.

(2) Die widmungsgemäße Verwendung der Förderungsmittel ist laufend sowie nach Abschluss des Projektes zu überprüfen. Der Förderungsempfänger ist verpflichtet, jegliche für die Überprüfung durch das Amt der Landesregierung und durch den Landesrechnungshof erforderliche Unterstützung zu gewähren und Information zu erteilen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten