Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,
(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.
(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,