§ 39c Stmk. TG 1992 Gebarung

Steiermärkisches Tourismusgesetz 1992

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.02.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.

(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.

(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.

(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

Stand vor dem 26.02.2026

In Kraft vom 01.03.2003 bis 26.02.2026
  1. (1)Absatz eins,Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.

(1) Die im jeweiligen Finanzjahr nicht verbrauchten Fondsmittel sind einer gesonderten Rücklage zuzuführen und Zins bringend anzulegen.

(2) Die aus der Fondsverwaltung erwachsenden Kosten, ausgenommen der Personalaufwand, sind aus den Fondsmitteln zu tragen.

(3) Die Gebarung des Fonds unterliegt der Kontrolle durch den Landesrechnungshof.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2003, LGBl. Nr. 19/2026Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2003,, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2026,

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