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(2) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtags gemäß § 1 Abs. 2. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtags von solchen Prüfungsaufträgen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Abs. 1 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2a) Der Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abstimmen.
(3) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
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(2) Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtags gemäß § 1 Abs. 2. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtags von solchen Prüfungsaufträgen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Abs. 1 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
(2a) Der Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abstimmen.
(3) Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.