§ 3 Bgld. LRHG Gemeinschaftsrechtliche Finanzkontrolle

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.04.2024

Der Landes-Rechnungshof wirkt nach Maßgabe verbindlicher gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen bei der Prüfung der Gebarung aller öffentlich-rechtlichen Körperschaften sowie aller natürlichen und juristischen Personen mit, wenn und soweit diese Rechtsträger Finanzmittel der Europäischen Union aus dem Bereich der kofinanzierten Maßnahmen erhalten oder direkt von der Europäischen Union in Anspruch nehmen.

In Kraft seit 07.02.2002 bis 31.12.9999
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