§ 2 Bgld. LRHG Aufgaben

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.08.2025
  1. (1)Absatz einsDem Landes-Rechnungshof obliegen - unbeschadet besonderer landesgesetzlicher Regelungen - folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Prüfung der Gebarung des Landes;
    2. 2.Ziffer 2die Prüfung der Gebarung
      1. a)Litera ader der Landesregierung unterstellten öffentlichen Ämter;
      2. b)Litera bder Anstalten, Stiftungen und Fonds, die von Organen des Landes oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen des Landes bestellt sind;
      3. c)Litera cöffentlich-rechtlicher Körperschaften, Fonds, Stiftungen und Anstalten mit Mitteln des Landes;
    3. 3.Ziffer 3die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, die das Land allein betreibt oder an denen ihm die finanziellen Anteile zu mehr als 25 % zustehen. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
    4. 4.Ziffer 4die Prüfung der Gebarung von nicht unter Z 3 fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;die Prüfung der Gebarung von nicht unter Ziffer 3, fallenden Unternehmungen, an denen eine zusammengerechnete Beteiligung des Landes einerseits und burgenländischer Gemeinden und/oder burgenländischer Gemeindeverbände andererseits zu mehr als 25 % vorliegt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
    5. 5.Ziffer 5die Prüfung der widmungsgemäßen Verwendung und der Wirksamkeit der vom Land gewährten finanziellen Förderungen, einschließlich der vom Land übernommenen Haftungen für den Bereich der Haftung;
    6. 6.Ziffer 6die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe des Abs. 2;die Erstellung von - für die Aufsichtsbehörde nicht verbindlichen - Gutachten über die Gebarung der Gemeinden und Gemeindeverbände über Auftrag der Landesregierung nach Maßgabe des Absatz 2 ;,
    7. 7.Ziffer 7die Mitwirkung an der Beurteilung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben des Landes auf Ersuchen des Landtags oder eines seiner Ausschüsse;
    8. 8.Ziffer 8die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle (§ 3);die Mitwirkung an der gemeinschaftsrechtlichen Finanzkontrolle (Paragraph 3,);
    9. 9.Ziffer 9die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern;
    10. 10.Ziffer 10die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern bestellt sind;
    11. 11.Ziffer 11die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
    12. 12.Ziffer 12die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit weniger als 10 000 Einwohnern;
    13. 13.Ziffer 13die Prüfung der Gebarung der Gemeinden mit mindestens 10 000 Einwohnern;
    14. 14.Ziffer 14die Prüfung der Gebarung von Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern oder von Personen (Personengemeinschaften) verwaltet werden, die hiezu von Organen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern bestellt sind;
    15. 15.Ziffer 15die Prüfung der Gebarung von Unternehmungen, an denen einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern finanzielle Anteile zu mehr als 50% zustehen oder die eine solche Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern betreibt. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Unternehmungen durch andere finanzielle oder sonstige Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofes erstreckt sich auch auf Unternehmungen jeder weiteren Stufe, bei denen die vorangeführten Voraussetzungen zutreffen, wobei dieses Beteiligungsverhältnis jeweils von einer Stufe zur nächsten zu prüfen ist;
    16. 16.Ziffer 16die Prüfung der Gebarung öffentlich-rechtlicher Körperschaften mit Mitteln einer Gemeinde mit mindestens 10 000 Einwohnern.
  2. (1a)Absatz eins aDie für die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden geltenden Bestimmungen des Abs. 1 finden sinngemäß Anwendung auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden.Die für die Überprüfung der Gebarung von Gemeinden geltenden Bestimmungen des Absatz eins, finden sinngemäß Anwendung auf die Überprüfung der Gebarung von Gemeindeverbänden.
  3. (2)Absatz 2Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Abs. 1 Z 6 gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtags gemäß § 1 Abs. 2. Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtags von solchen Prüfungsaufträgen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Abs. 1 Z 6 unabhängig und an keine Weisungen gebunden.Bei der Erfüllung von Aufträgen gemäß Absatz eins, Ziffer 6, gilt der Landes-Rechnungshof als eine dem Amt der Landesregierung einbezogene Einrichtung zur Erstellung von Gutachten über die Gebarung der genannten Rechtsträger für die Ausübung der Aufsicht nach den gemeinderechtlichen Vorschriften und ist nicht Organ des Landtags gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Die Landesregierung hat den Präsidenten des Landtags von solchen Prüfungsaufträgen schriftlich in Kenntnis zu setzen. Dieser hat die Landtagsklubs sowie alle Abgeordneten, die keinem Landtagsklub angehören, darüber zu informieren. Der Landes-Rechnungshof ist bei Erstellung von Gutachten gemäß Absatz eins, Ziffer 6, unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
  4. (2a)Absatz 2 aDer Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Abs. 1 Z 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Art. 119a Abs. 2 B-VG) abstimmen.Der Landes-Rechnungshof soll zum Zweck der Vermeidung von Doppelprüfungen im Bereich der Prüfungen gemäß Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 seine Prüfungstätigkeit mit jener des Landes im Bereich der Gebarung der Gemeinden (Artikel 119 a, Absatz 2, B-VG) abstimmen.
  5. (3)Absatz 3Entstehen zwischen dem Landes-Rechnungshof und einem seiner Prüfungsbefugnis unterliegenden Rechtsträger Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung der Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Landes-Rechnungshofs regeln, so entscheidet darüber auf Antrag der Landesregierung oder des Landes-Rechnungshofs der Verfassungsgerichtshof.
In Kraft seit 17.07.2025 bis 31.12.9999
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