§ 10 Bgld. LRHG Bestellung und Abberufung des Direktors des Landes-Rechnungshofs

Bgld. LRHG - Burgenländisches Landes-Rechnungshof-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2024

(1) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs wird vom Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bestellt. Vor der Bestellung hat der Präsident des Landtags

1.

eine öffentliche Ausschreibung dieser Funktion zu veranlassen und nachfolgend

2.

zu einer Anhörung der Bewerber, die fristgerecht eine Bewerbung eingebracht haben und nach den vorgelegten Unterlagen die Voraussetzungen des Abs. 2 Z 1, 2 sowie 4 bis 7 erfüllen, durch die Mitglieder des Landes-Rechnungshofausschusses einzuladen sowie dem Landtag einen geeigneten Bewerber zur Bestellung vorzuschlagen. Auf die Ausschreibung nach Z 1 ist § 2 des Objektivierungsgesetzes, LGBl. Nr. 56/1988, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass anstelle der Landesregierung der Präsident des Landtags tritt sowie der Präsident des Landtags das Amt der Burgenländischen Landesregierung um Durchführung der für die Bestellungserfordernisse gemäß Abs. 2 Z 4 erforderlichen Untersuchungen zu ersuchen hat.

(2) Zum Direktor des Landes-Rechnungshofs darf nur ein Bewerber bestellt werden, der

1.

ein Studium an einer Universität, einer Hochschule oder einer Fachhochschule, insbesondere der Rechtswissenschaften, der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften oder einschlägiger technischer Studienrichtungen, abgeschlossen hat.

Der Bewerber muss weiters durch mindestens fünf Jahre einen Beruf, für den die Vollendung eines dieser Studien Voraussetzung ist, oder einen einer solchen Qualifikation gleichzuhaltenden Beruf ausgeübt haben;

2.

eine für seinen Berufsbereich vorgesehene anerkannte Prüfung oder eine einer solchen Prüfung gleichzuhaltende Qualifikation aufweist;

3.

Kenntnisse und Erfahrungen nachweist, die für seine Tätigkeit im Landes-Rechnungshof erforderlich ist;

4.

die körperliche und geistige Eignung für die Tätigkeit im Landes-Rechnungshof besitzt;

5.

zum Burgenländischen Landtag - abgesehen vom Wohnsitzerfordernis - wählbar ist;

6.

zum Zeitpunkt des Funktionsantritts weder einem allgemeinen Vertretungskörper noch dem Europäischen Parlament angehört sowie

7.

weder Mitglied der Bundesregierung noch der Burgenländischen Landesregierung ist oder in den letzten vier Jahren war.

(3) Der Direktor des Landes-Rechnungshofs hat vor Antritt seines Amts dem Präsidenten des Landtags das Gelöbnis der strengsten Unparteilichkeit und der gewissenhaften Erfüllung der mit seinem Amt verbundenen Pflichten zu leisten. Er ist hinsichtlich seiner rechtlichen Verantwortlichkeit den Mitgliedern der Landesregierung gleichgestellt (Art. 57 L-VG).

(4) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofs beträgt zehn Jahre. Eine Wiederbestellung ist unzulässig.

(5) Die Amtsperiode des Direktors des Landes-Rechnungshofs endet vor ihrem Ablauf im Sinne des Abs. 4 durch

1.

einen gegenüber dem Präsidenten des Landtags erklärten schriftlichen, unwiderruflichen Verzicht auf die weitere Amtsausübung;

2.

den Wegfall einer Bestellungsvoraussetzung (Abs. 2);

3.

ein auf Verlust des Amts lautendes Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs gemäß Art. 142 B-VG oder

4.

die Abberufung durch Beschluss des Landtags, für den die gleichen Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse wie bei der Bestellung (Abs. 1) gelten.

In Kraft seit 18.12.2013 bis 31.12.9999
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